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   LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21   

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https://dejure.org/2021,44188
LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21 (https://dejure.org/2021,44188)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.10.2021 - 11 O 6/21 (https://dejure.org/2021,44188)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 11 O 6/21 (https://dejure.org/2021,44188)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • mietrechtsiegen.de

    Ausgleichsanspruch im Verhältnis der WEG-Eigentümer untereinander

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 906 Abs 2 S 2 BGB, § 86 VVG, § 43 Abs 2 Nr 1 WoEigG
    Wohnungseigentumsrecht: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gilt auch zwischen Eigentümern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausgleichsanspruch von Wohneigentümern untereinander wegen eines Wasserschadens nach WEG

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Wohnungseigentümern? (IMR 2022, 42)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGHZ 157, 188 = NJW 2004, 775 = NZM 2004, 193) ist ein - verschuldensunabhängiger - nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung, Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überschreiten.

    Es handelt sich vorliegend zwar nicht um Grundstückeigentümer, die Fälle sind - im Gegensatz zu Mietern (vgl. BGHZ 157, 188 = NJW 2004, 775) - strukturell jedoch gleich gelagert.

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 62/06

    Rechtstellung der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Geltendmachung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21
    Zum alten Recht neigte der BGH dazu, dass ein vergleichbarer Fall an sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit hätte ausgetragen werden müssen, was aber in der Revisionsinstanz nicht mehr geprüft werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06 -, Rn. 5, juris).
  • BGH, 21.11.2013 - V ZR 269/12

    Wohnungseigentumssache: Klage des die Zwangversteigerung betreibenden Gläubigers

    Auszug aus LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21
    Es handelt sich auch dann um eine Streitigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn ein unter diese Vorschrift fallendes Recht von einem Rechtsnachfolger geltend gemacht wird (BGH NJW-RR 2014, 710 Rn. 6; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021 Rn. 53, WEG § 43 Rn. 53); hier geht es um die Sonderrechtsnachfolge kraft Legalzession nach § 86 VVG.
  • BGH, 17.03.2016 - V ZR 185/15

    Wohnungseigentumssache: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Auszug aus LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21
    Nach Sinn und Zweck sollen zwar grundsätzlich Rechtsstreitigkeiten von Wohnungseigentümern untereinander wegen der Beschädigung von Allein- oder Sondereigentum nicht unter § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG fallen (ohne Stellungnahme: BGH NJW-RR 2016, 587 Rn. 5; Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 43 Rn. 56), es sei denn die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer sind betroffen (BGH NJW-RR 2016, 587 Rn. 5, beck-online).
  • OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05

    Wohnungseigentum: Anwendung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 29.10.2021 - 11 O 6/21
    Die Vorschrift des § 906 II 2 BGB ist demnach auch entsprechend anwendbar (vgl. Dötsch NZM 2004, 177, bei FN 28, beck-online; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.10.2005 - 7 U 135/05, NJW 2006, 1744, beck-online; Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 28. Aufl. 2020, Kap. 22 Rn. 28).
  • BayObLG, 24.08.2023 - 102 AR 154/23

    Gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung - Klageerweiterung auf einen Streitgenossen

    Für derartige Klagen ist grundsätzlich das Amtsgericht ausschließlich zuständig gemäß § 23 Nr. 2 Buchst. c) GVG i.V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Oktober 2021, 11 O 6/21, ZWE 2022, 142 Rn. 7 ff.; Zschieschack/Orthmann in BeckOK BGB, 66. Ed. Stand: 1. Mai 2023, WEG § 43 Rn. 39).
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