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   LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07   

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https://dejure.org/2007,18249
LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07 (https://dejure.org/2007,18249)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.05.2007 - 8 O 279/07 (https://dejure.org/2007,18249)
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - 8 O 279/07 (https://dejure.org/2007,18249)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Einstweilige Verfügung; Unterlassung: Anspruch des Fraktionsvorsitzenden der baden-württembergischen CDU auf Unterlassung zweier Äußerungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Fraktionsvorsitzenden der baden-württembergischen CDU auf Unterlassung wegen zweier gegen die CDU gerichteten Äußerungen eines Parteimitgliedes der SPD

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 24.05.2006 - 1 BvR 49/00

    Babycaust - Unterlassung bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Je größer sich eine Gruppe darstellt, desto weniger kann eine Äußerung in dem Sinne verstanden werden, dass sie jedes einzelne Gruppenmitglied treffen soll (vgl. dazu auch BVerfGE 93, 266, 301 und BVerfG NJW 2006, 3769, 3771).

    Sollte entgegen der vorstehend vertretenen Rechtsmeinung die Äußerung des Verfügungsbeklagten als mehrdeutig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 207 ff, 208 - IM-Sekretär und BVerfG NJW 2006, 3769 ff, 3773 - "Babycaust", jeweils m.w.N.) anzusehen sein, so hätte der Verfügungsbeklagte den Anforderungen, die nach den beiden vorstehend zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dann an ihn zu stellen wären, mit seiner schriftsätzlichen Erklärung vom 31.05.2007 Genüge getan.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Je größer sich eine Gruppe darstellt, desto weniger kann eine Äußerung in dem Sinne verstanden werden, dass sie jedes einzelne Gruppenmitglied treffen soll (vgl. dazu auch BVerfGE 93, 266, 301 und BVerfG NJW 2006, 3769, 3771).

    Der Verfügungskläger hat sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Soldatenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 93, 266 ff) berufen und dabei als Argument für die uneingeschränkte Übertragbarkeit dieser Entscheidung angeführt, dass wie die dort betroffenen aktiven Soldaten der Bundeswehr auch die Mitglieder der CDU in Baden-Württemberg in Ansehung der Parteisatzung "in ein Kollektiv objektiv eingebunden" seien.

  • OLG München, 26.04.1996 - 21 U 5435/95

    Persönlichkeitsrechtsschutz politischer Parteien; Unterlassungsanspruch bei

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Nicht verkannt wird, dass auch Parteien Persönlichkeitsschutz genießen können (vgl. z.B. OLG München NJW 1996, 2515; Staudinger, a.a.O., § 823 C 28).
  • KG, 30.03.1978 - Ss 54/78
    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    So hat beispielsweise das Kammergericht Berlin in einem ähnlichen Fall entschieden, dass dann, wenn an einem Gericht mehr als 200 Richter tätig sind, die Verunglimpfung einer nicht genannten Zahl unter ihnen nicht geeignet ist, jeden dieser Richter zu verletzen (KG JR 1978, 422 f).
  • OLG Frankfurt, 20.12.1995 - 17 U 202/94

    Anspruch auf Unterlassung diffamierender Schmähkritik

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Richtig ist daran, dass es grundsätzlich die Grenzen des Zulässigen überschreiten dürfte, wenn eine Person, deren Biographie dazu keinen Anlass gibt, beispielsweise durch die Bezeichnung als "Nazi" mit dem Nationalsozialismus und dessen Unrechtstaten in Verbindung gebracht wird (vgl. z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1050).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.2007 - 14 U 11/07

    Betroffenheit des Einzelnen durch herabsetzende Äußerung über ein Kollektiv

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Ob ein Einzelner individuell betroffen ist, wenn der Angriff unter einer Kollektivbezeichnung erfolgt, ist sorgfältig abzuwägen und nach richtiger Rechtsauffassung einschränkend zu verstehen (vgl. dazu z.B. Staudinger/Hager, BGB, 1999, § 823 C 21 ff, 24 m.w.N.; MünchKomm/Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 12 Rdn. 192; siehe auch zur Zusammenstellung des aktuellen Meinungsstands: OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.04.2007 - 14 U 11/07).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Sollte entgegen der vorstehend vertretenen Rechtsmeinung die Äußerung des Verfügungsbeklagten als mehrdeutig im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfG NJW 2006, 207 ff, 208 - IM-Sekretär und BVerfG NJW 2006, 3769 ff, 3773 - "Babycaust", jeweils m.w.N.) anzusehen sein, so hätte der Verfügungsbeklagte den Anforderungen, die nach den beiden vorstehend zitierten verfassungsgerichtlichen Entscheidungen dann an ihn zu stellen wären, mit seiner schriftsätzlichen Erklärung vom 31.05.2007 Genüge getan.
  • OLG Karlsruhe, 20.05.1981 - 13 U 81/80
    Auszug aus LG Karlsruhe, 31.05.2007 - 8 O 279/07
    Dass ein einzelnes Parteimitglied durch eine Kritik an seiner Partei grundsätzlich (anders für einen Sonderfall im Wahlkampf OLG Karlsruhe AfP 1981, 363) nicht persönlich betroffen ist, hat schon das Oberlandesgericht Hamburg in der vom Verfügungsbeklagten zitierten Entscheidung AfP 1977, 47 f entschieden.
  • VG Berlin, 08.05.2012 - 1 L 91.12

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen

    Zum einen handelt es sich - schon nach Darstellung der Antragstellerin - bei den unter dieser Bezeichnung erfassten Unternehmen wohl um eine derart inhomogene Gruppe (was etwa Angebotsportfolio, Größe und Mitarbeiterzahl etc. angeht), dass von einem die individuelle Betroffenheit begründenden Eingebundensein der Antragstellerin in diese Gruppe jedenfalls im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen zum Datenschutz wohl nicht die Rede sein kann (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil v. 31.05.2007 - 8 O 279/07, NJW-RR 2008, 63, 64).

    Denn je größer sich eine Gruppe darstellt, desto weniger kann eine Äußerung in dem Sinne verstanden werden, dass sie jedes einzelne Gruppenmitglied treffen soll (vgl. LG Karlsruhe, Urteil v. 31.05.2007 - 8 O 279/07, NJW-RR 2008, 63, 64).

    Hinzu kommt, dass im Bericht des BlnBDI nicht pauschal diese Gruppe - etwa durch eine Darstellung "Markt- und Meinungsforschungsinstitute handeln so und so ..." - in Bezug genommen wird (wie beispielsweise in den Entscheidungen BVerfG, Beschluss v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., NJW 1995, 3303 - "Soldaten sind Mörder"; LG Karlsruhe, Urteil v. 31.05.2007 - 8 O 279/07, NJW-RR 2008, 63).

  • LG Frankfurt/Main, 06.10.2017 - 7 O 431/16

    Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch einen Untersuchungsbericht

    Je größer sich eine Gruppe darstellt, desto weniger kann eine Äußerung in dem Sinne verstanden werden, dass sie jedes einzelne Gruppenmitglied treffen soll (vgl. dazu auch BVerfGE 93, 266, 301 und BVerfG NJW 2006, 3769, 3771 [BVerfG 24.05.2006 - 1 BvR 49/00] , LG Karlsruhe, Urteil vom 31. Mai 2007 - 8 O 279/07 -, Rn. 37, juris m.w. N.).
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