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   LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns - 1622 Js 25245/17   

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https://dejure.org/2021,10463
LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns - 1622 Js 25245/17 (https://dejure.org/2021,10463)
LG Kassel, Entscheidung vom 02.03.2021 - 7 Ns - 1622 Js 25245/17 (https://dejure.org/2021,10463)
LG Kassel, Entscheidung vom 02. März 2021 - 7 Ns - 1622 Js 25245/17 (https://dejure.org/2021,10463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 130 Abs. 1 Nr. 2, 185, 186, 187 StGB, Art. 5 GG Meinungsfreiheit, Beleidigung, Kollektivbeleidigung, Volksverhetzung, Homosexuelle, Menschenwürde, öffentlicher Frieden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    OLG Frankfurt, 08.02.2022 - 2 Ss 164/21

    Polemische und überspitzte Äußerungen eines Evolutionsbiologen zur "Ehe für alle"

    LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17

    Ulrich Kutschera

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Ulrich Kutschera

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    (BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerungen begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos, nützlich oder schädlich eingeschätzt werden (vgl. BverfG vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92, ständige Rspr.), ungeachtet ihren womöglich ehrschmälernden Gehalts; auch dass Aussagen polemisch oder verletzend formuliert sind, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG vom 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19).

    Zu beachten ist zunächst, dassbei der Auslegung der Äußerungen des Angeklagten im Interview vom 5.7.2017 die Ermittlung deren objektiven Sinngehaltes maßgeblich sein muss, und nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, des Angeklagten, und auch nicht das subjektive Verständnis der von der Äußerung betroffenen, also der Anzeigeerstatter bzw. derjenigen Homosexuellen, die sich von den Äußerungen betroffen fühlen; es ist vielmehr auf den Sinn, den die Äußerungen nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums haben, abzustellen (BverfG vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92 m.w.N.).

    Auf der Stufe der Normauslegung ist dabei grundsätzlich eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, erforderlich (BverfG vom 19.5.2020; 1 - BvR 2397/91; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92; vom 17.5.2016 1 BvR 257/14).

    (BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92).

    Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt(BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92; vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    (BVerfG vom 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerungen begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos, nützlich oder schädlich eingeschätzt werden (vgl. BverfG vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92, ständige Rspr.), ungeachtet ihren womöglich ehrschmälernden Gehalts; auch dass Aussagen polemisch oder verletzend formuliert sind, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG vom 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19).

    (2) Bei Meinungsäußerungen, die als Formalbeleidigung oder Schmähung anzusehen sind, geht der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit regelmäßig vor; Schmähkritik ist allerdings eng definiert (siehe insb. BVerfG vom 19.5.2020 1 BvR 2397/19).

    Eine Menschenwürdeverletzung kommt nur in Betracht, wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht (BverfG vom 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerungen begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos, nützlich oder schädlich eingeschätzt werden (vgl. BverfG vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92, ständige Rspr.), ungeachtet ihren womöglich ehrschmälernden Gehalts; auch dass Aussagen polemisch oder verletzend formuliert sind, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (BVerfG vom 19.5.2020 - 1 BvR 2397/19).

    Abweichungen davon bedürfen folglich einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt(BVerfG vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92; vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94).

    Sind diese erwiesen unwahr, tritt die Meinungsfreiheit ebenfalls regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück (BVerfG vom 13.4.1994 - 1 BvR 23/94).

  • BVerfG, 22.06.2018 - 1 BvR 2083/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen (BVerfG vom 22.6.2018 - 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB).

    Nicht tragfähig wäre ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung als grundlegend angesehener sozialer oder ethischer Anschauungen zielt.Eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann erst dann angenommen werden, wenn Meinungsäußerungen über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiver Emotionalisierung oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können; rein geistig bleibende Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen rechtfertigen keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit, selbst auch nicht zum Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" oder vor einer "Kränkung des Rechtsbewusstseins" (BVerfG vom 22.6.2018 - 1 BvR 2083/15 zu § 130 Abs. 3 StGB).

  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, dass nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGHSt 36, 83).

    Wenn jedem Adressaten einer solchen Äußerung klar ist, dass nicht alle gemeint sein können, bestimmte Personen aber nicht genannt sind, wird durch eine solche Äußerung niemand beleidigt (BGHSt 36, 83).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    Dass die im Rahmen eines öffentlichen Beitrags zum politischen Tagesgeschehen gemachten Äußerungen des Angeklagten diese Grenzen - im Sinne eines "Übergangs zu Aggression und Rechtsbruch" (BVerfGE 124, 300) - überschritten hätten, kann nicht festgestellt werden, ist auch nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 13.06.2017 - 1 BvR 2832/15

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung durch Verwendung

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    (1) Da der Angeklagte bei seinen Äußerungen in dem so genannten Interview keine bestimmten Personen genannt oder in Bezug genommen hat, ist zu berücksichtigen, dass zwar gegebenenfalls herabsetzende Äußerungen über Kollektive auch ehrmindernd für ihre Mitglieder wirken können (BVerfG vom 13.6.2017 - 1 BvR 2832/15).
  • BVerfG, 17.05.2016 - 1 BvR 257/14

    "Kollektivbeleidigung" nur bei Bezug zu einer hinreichend überschaubaren und

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    Auf der Stufe der Normauslegung ist dabei grundsätzlich eine im Rahmen der Tatbestandsmerkmale der betreffenden Gesetze vorzunehmende Abwägung zwischen der Bedeutung einerseits der Meinungsfreiheit und andererseits des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden ist, erforderlich (BverfG vom 19.5.2020; 1 - BvR 2397/91; vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91, 1980/91, 102/92, 221/92; vom 17.5.2016 1 BvR 257/14).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus LG Kassel, 02.03.2021 - 7 Ns 1622 Js 25245/17
    Bei der Auslegung darf einer Meinungsäußerung keine Bedeutung beigemessen werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit nicht von der zu einer Verurteilung führenden Deutung ausgehen, bevor andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen auszuschließen sind (BVerfG vom 6.9.2000 - 1 BvR 1056/95).
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