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   LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20   

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https://dejure.org/2020,39248
LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20 (https://dejure.org/2020,39248)
LG Kassel, Entscheidung vom 02.10.2020 - 3 StVK 98/20 (https://dejure.org/2020,39248)
LG Kassel, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 3 StVK 98/20 (https://dejure.org/2020,39248)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 109 StVollzG, § 28 Abs. 1 HStVollzG
    Erforderlichkeit einer Anhörung des Gefangenen vor Ablösung von der Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 3 Ws 723/15

    "Umsetzung" eines Strafgefangenen in einen anderen Werkbetrieb der Anstalt

    Auszug aus LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20
    Insbesondere ist der Gefangen anzuhören, wobei nicht ausreichend ist, dass er lediglich mit allgemeinen Wertungen konfrontiert wird, vielmehr muss dieser erkennen können, zur Aufklärung welchen Sachverhalts ihm Gelegenheit gegeben werden soll, sodass er die Möglichkeit besitzen muss, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatschen vorzubringen und so zur Aufklärung der Geschehnisse beizutragen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295).

    Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Beschäftigung, dass zuvor der zugrunde liegende Sachverhalt vollständig und zutreffend durch die Justizvollzugsanstalt ermittelt wurde (a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295) und insbesondere der betroffene Gefangene sodann vor Erlass der Entscheidung angehört wird ( Kunze a.a.O. § 28 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295).

    Er muss hierbei die Möglichkeit besitzen, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen vorzubringen und so zur Aufklärung der Geschehnisse beizutragen ( Kunze a.a.O. § 28 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5926 Rn. 22).

    Die Gründe, aufgrund derer eine Ablösung eines Gefangenen von der ihm zugewiesenen Beschäftigung nach § 28 Abs. 1 HStVollzG möglich sind, sind enumerativ und abschließend, sodass eine Ablösung des Gefangenen von seiner Beschäftigung nur unter den in § 28 Abs. 1 HStVollzG genannten Voraussetzungen erfolgen darf (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295; vgl. LT-Drs 18/1396 S. 79, 95).

    Die Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze auf die vorliegende Probezeit würde nämlich verkennen, dass es sich bei der Zuweisung eines Gefangenen zu einer Beschäftigung im Strafvollzug um einen (begünstigenden) Verwaltungsakt handelt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31; 2005, 188; NStZ-RR 2016, 295) und nicht etwa - wie im Zivilrecht - um ein auf vertraglicher Vereinbarung begründetes Arbeitsverhältnis.

  • OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97
    Auszug aus LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20
    Die Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze auf die vorliegende Probezeit würde nämlich verkennen, dass es sich bei der Zuweisung eines Gefangenen zu einer Beschäftigung im Strafvollzug um einen (begünstigenden) Verwaltungsakt handelt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31; 2005, 188; NStZ-RR 2016, 295) und nicht etwa - wie im Zivilrecht - um ein auf vertraglicher Vereinbarung begründetes Arbeitsverhältnis.

    Eine solche Anordnung würde nicht nur voraussetzen, dass das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Beschäftigung als Hausarbeiter zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich und tatsächlich noch möglich wäre, was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn seine Stelle anderweitig besetzt oder eine andere nicht frei ist, sondern auch, dass die Sache bezüglich der Folgenbeseitigung spruchreif wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31; NStZ-RR 2005, 188).

  • OLG Stuttgart, 02.03.2020 - V 4 Ws 368/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Voraussetzungen für Ausschluss eines

    Auszug aus LG Kassel, 02.10.2020 - 3 StVK 98/20
    Er muss hierbei die Möglichkeit besitzen, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen gegebenenfalls zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen vorzubringen und so zur Aufklärung der Geschehnisse beizutragen ( Kunze a.a.O. § 28 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2016, 295; OLG Stuttgart BeckRS 2020, 5926 Rn. 22).
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