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   LG Kassel, 03.09.2002 - 3 T 359/02, 3 T 365/02   

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https://dejure.org/2002,12250
LG Kassel, 03.09.2002 - 3 T 359/02, 3 T 365/02 (https://dejure.org/2002,12250)
LG Kassel, Entscheidung vom 03.09.2002 - 3 T 359/02, 3 T 365/02 (https://dejure.org/2002,12250)
LG Kassel, Entscheidung vom 03. September 2002 - 3 T 359/02, 3 T 365/02 (https://dejure.org/2002,12250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 50 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    WEG §§ 5, 10, 15; BGB § 10 18
    Sondernutzungsrecht an Dienstbarkeit, die nur einigen Wohnungseigentumseinheiten zusteht

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 96; 1018; WEG §§ 1; 5; 8; 10; 15
    Vereinbarung über die Ausübung einer Grunddienstbarkeit unter Wohnungseigentümern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 50 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    WEG §§ 5, 10, 15; BGB § 10 18
    Sondernutzungsrecht an Dienstbarkeit, die nur einigen Wohnungseigentumseinheiten zusteht

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 123
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 01.02.1993 - 2 Wx 2/93

    Benutzungsregelung für Garage auf Nachbargrundstück

    Auszug aus LG Kassel, 03.09.2002 - 3 T 359/02
    Es ist anerkannt, dass der Gebrauch von Stell- bzw. Garagenplätzen auf den im Gemeinschaftseigentum befindlichen Flächen durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer in der Weise geregelt werden kann, dass einzelnen Wohnungseigentümern bestimmte Flächen zum ausschließlichen Gebrauch unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer zugewiesen werden (vgl. die Nachweise in OLG Köln Rpfleger 1993, 335).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (Rpfleger 1990, 354 ff.) hat ebenso wie das Oberlandesgericht Köln (Rpfleger 1993, 335 ff.) entschieden, dass eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 10 Abs, 2 WEG betrifft und daher in das Grundbuch eingetragen werden kann (ebenso: Schneider, Rpfleger 1998, 53 [6]).

  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 33/90

    Durch Grunddienstbarkeit abgesicherte Garagen als Gegenstand einer zulässigen

    Auszug aus LG Kassel, 03.09.2002 - 3 T 359/02
    Die Regelungen, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden sollen, müssen mit dem Wohnungseigentum, also dem gemeinschaftlichen Eigentum oder dem Sondereigentum in Zusammenhang stehen; in diesem Rahmen können Vereinbarungen jeder Art, nicht nur Vereinbarungen über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums getroffen werden (vgl. Bay- ObLG Rpfleger 1990, 354 (355) m.w.N.).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (Rpfleger 1990, 354 ff.) hat ebenso wie das Oberlandesgericht Köln (Rpfleger 1993, 335 ff.) entschieden, dass eine Vereinbarung, welche die Ausübung einer für das gemeinsame Grundstück bestellten Grunddienstbarkeit betrifft, das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 10 Abs, 2 WEG betrifft und daher in das Grundbuch eingetragen werden kann (ebenso: Schneider, Rpfleger 1998, 53 [6]).

  • BGH, 19.05.1989 - V ZR 182/87

    Belastung des Wohnungseigentums mit einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus LG Kassel, 03.09.2002 - 3 T 359/02
    Für eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB kommen als herrschendes Grundstück nicht nur reale Grundstücke in Betracht, sondern auch das Wohnungseigentum, so dass die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines einzelnen Wohnungseigentumsrechts bejaht wird (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 100; BayObLG Rpfleger 1984, 142 [bei Goerke]; OLG Hamm Rpfleger 1980, 468 [470]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 333 [334]; BGH NJW 1989, 2391 [2392]).
  • OLG Düsseldorf, 29.10.1986 - 3 Wx 391/86

    Zugänglichkeit von Wohnungseigentum

    Auszug aus LG Kassel, 03.09.2002 - 3 T 359/02
    Für eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB kommen als herrschendes Grundstück nicht nur reale Grundstücke in Betracht, sondern auch das Wohnungseigentum, so dass die Zulässigkeit einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten eines einzelnen Wohnungseigentumsrechts bejaht wird (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 100; BayObLG Rpfleger 1984, 142 [bei Goerke]; OLG Hamm Rpfleger 1980, 468 [470]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 333 [334]; BGH NJW 1989, 2391 [2392]).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 15 W 360/07

    Belastung einer Grunddienstbarkeit mit einer beschränkten persönlichen

    Etwas anderes gilt nur im Rahmen einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander nach § 10 Abs. 2 Satz 1 WEG (BayObLG NJW-RR 1990, 1043; LG Kassel Rpfleger 2003, 123, 124).
  • OLG München, 17.10.2002 - 8 U 3144/02

    Anpassung einer Dienstbarkeit an entwicklungsbedingteVeränderungen

    LG Kassel, Beschluss vom 3.9.2002 - 3 T 359/02 und 3 T 365/02 -, mitgeteilt von Notarassessor Alexander Krafka, München 4. Für die Beratungspraxis bleibt festzustellen, dass sich die Zulässigkeit entwicklungsbedingter Veränderungen bei Dienstbarkeiten kaum einschätzen lässt.
  • LG Kassel, 11.04.2005 - 3 T 147/05

    Grenzen der Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens; Kriterien für die Beurteilung des

    Zur Bestimmung dieses Bedarfs orientierte sich die Kammer in Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (vgl. Beschluss vom 05.06.2000 - 15 W 47/00 -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 04.10.1999 - 3 T 617/99 - 3 T 618/99 - vom 13.04.2000 - 3 T 145/00 - vom 10.08.2002 - 3 T 359/02 -) an den Sätzen, die einem Hilfsbedürftigen nach den §§ 22 ff. BSHG gewährt wurden (so auch BGH NJW 2003, 2918 (2919)).
  • LG Kassel, 05.04.2005 - 3 T 185/05
    Zur Bestimmung dieses Bedarfs orientierte sich die Kammer in Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (vgl. Beschluss vom 05.06.2000 - 15 W 47/00 -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 04.10.1999 - 3 T 617/99 - 3 T 618/99 - vom 13.04.2000 - 3 T 145/00 - vom 10.08.2002 - 3 T 359/02 -) an den Sätzen, die einem Hilfsbedürftigen nach den §§ 22 ff. BSHG gewährt wurden (so auch BGH NJW 2003, 2918 (2919)).
  • LG Kassel, 11.12.2015 - 3 T 579/15
    Zur Bestimmung des Bedarfs im Sinne des § 850d ZPO orientierte sich die Kammer in Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (vgl. Beschluss vom 05.06.2000 - 15 W 47/00 -) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 04.10.1999 - 3 T 617/99 - 3 T 618/99 - vom 13.04.2000 - 3 T 145/00 - vom 10.08.2002 - 3 T 359/02 -) an den Sätzen, die einem Hilfsbedürftigen nach den §§ 22 ff. BSHG gewährt wurden (so auch BGH NJW 2003, 2918 (2919)).
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