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   LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17   

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https://dejure.org/2017,68798
LG Kassel, 08.11.2017 - 3 T 433/17 (https://dejure.org/2017,68798)
LG Kassel, Entscheidung vom 08.11.2017 - 3 T 433/17 (https://dejure.org/2017,68798)
LG Kassel, Entscheidung vom 08. November 2017 - 3 T 433/17 (https://dejure.org/2017,68798)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 20.01.2022 - 17 W 136/21

    Weitere Beschwerde gegen einen Kostenansatz in einem

    Die Gesetzesbegründung führt daran anschließend ausdrücklich auf, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 2f; LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 - 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 23f).

    Die Regelung des Nr. 208 KV GvKostG ist jedoch über ihren Wortlaut hinaus entsprechend auch auf den Fall anzuwenden, dass der Gerichtsvollzieher die Maßnahmen zur gütlichen Einigung im Rahmen des besonderen Auftrages zur Vollziehung des Haftbefehls entfaltet (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 - 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 26; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 4).

  • OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 6 W 50/23
    Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, wonach unbeschadet des Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen erfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind, die Vollziehung eines Haftbefehls jedenfalls einen besonderen Auftrag darstellt (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 T 433/17, juris).

    Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).

  • OLG Brandenburg, 09.01.2024 - 6 W 105/23
    Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG, wonach unbeschadet des Grundsatzes in Abs. 1 Satz 1, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen erfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind, die Vollziehung eines Haftbefehls jedenfalls einen besonderen Auftrag darstellt (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.12.2017 - 3 T 433/17, juris).

    Aus der Gesetzesbegründung geht ausdrücklich hervor, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2020 - 4 W 37/20, juris Rn. 3; LG Kassel, Beschluss vom 08.11.20117 - 3 T 433/17, juris).

  • LG Krefeld, 31.08.2020 - 7 T 75/20
    Dies ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den neugefassten Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017, 3 T 433/17, Rn. 23; im Ergebnis ebenso LG Osnabrück, Beschluss vom 16.01.2020, 2 T 723/18, LG Werden, Beschluss vom 23.10.2018, 6 T 121/18 und AG Gernsbach, Beschluss vom 05.03.2015, 1 M 19/15).
  • LG Aachen, 21.04.2021 - 5 T 16/21
    Das ist auch bei der Durchführung weiterer Maßnahmen mit einem gewissen Aufwand verbunden, der durch den Gebührentatbestand abgegolten werden soll (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08.11.2017 - 3 T 433/17 juris und LG Krefeld, a.a.O.).
  • AG Darmstadt, 23.10.2019 - 63 M 34427/19
    Nach der Rechtsprechung des LG Kassel, Beschluss vom 8.11.2017 - 3 T 433/17 - entsteht die Gebühr auch im Verhaftungsverfahren, da der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens befugt und angehalten ist, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken.
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