Rechtsprechung
LG Kassel, 11.09.2009 - 3 T 478/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 792 ZPO, § 2353 BGB, § 2356 Abs 2 S 1 BGB, § 2359 BGB
Erbscheinsantrag seitens des Gläubigers anstelle des Schuldners, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2356 BGB durch den Gläubiger - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beantragung der Erteilung eines Erbscheins durch den Gläubiger anstelle des Vollstreckungsschuldners; Eidesstattliche Versicherung des einen Erbschein beantragenden Gläubigers zur Richtigkeit seiner Angaben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eschwege, 30.07.2009 - 11 VI 648/08
- LG Kassel, 11.09.2009 - 3 T 478/09
Papierfundstellen
- FamRZ 2010, 1016
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Hildesheim, 29.09.1961 - 5 T 484/61
Auszug aus LG Kassel, 11.09.2009 - 3 T 478/09
Auch im Fall der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO handelt es sich bei dem Formerfordernis gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB um ein solches, das regelmäßig einzuhalten ist (LG Hildesheim MDR 1962, 56; LG Leipzig Rpfleger 2008, 655).Weil man von einem Gläubiger - anders als von einem Erben - nicht erwarten kann, dass ihm alle für das Erbrecht des Erben maßgeblichen Umstände aufgrund der familiären Verhältnisse bekannt sind, kommt der Amtsermittlungsverpflichtung im Falle der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO besondere Bedeutung zu (vgl. LG Hildesheim MDR 1962, 56).
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich die eidesstattliche Versicherung des Gläubigers allein auf seine Kenntnis und sein Wissen, nicht aber auf ein gegebenenfalls noch in Kenntnis zu bringendes Wissen des Erben bezieht (vgl. LG Hildesheim MDR 1962, 56).
- LG Leipzig, 19.05.2008 - 4 T 445/08
Auszug aus LG Kassel, 11.09.2009 - 3 T 478/09
Handelt es sich bei dem Gläubiger um eine juristische Person, so ist die eidesstattliche Versicherung vom gesetzlichen Vertreter abzugeben, eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung ist nicht zulässig (LG Leipzig Rpfleger 2008, 655).Auch im Fall der Beantragung eines Erbscheins durch den Gläubiger gem. § 792 ZPO handelt es sich bei dem Formerfordernis gem. § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB um ein solches, das regelmäßig einzuhalten ist (LG Hildesheim MDR 1962, 56; LG Leipzig Rpfleger 2008, 655).