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LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836c Nr. 2 BGB, §§ 90 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 Satz 1 SGB XII, § 1 Satz 1 Barbeträge-VO
Bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nur auf den einzel-nen Betroffenen abzustellen. Auch bei Vorliegen einer sozialrechtlichen Einsatzgemein-schaft ist für den hilfebedürftigen Ehegatten kein Schonbetrag von 5.000 EUR anzusetzen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vergütung einer Berufsbetreuerin und das einzusetzende Vermögen
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eschwege, 04.03.2020 - 10 XVII 742/16
- LG Kassel, 12.06.2020 - 3 T 195/20