Rechtsprechung
LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kassel, 15.11.2013 - 610 M 3119/13
- LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 05.04.2005 - VII ZB 18/05
Anforderungen an die Form eines Vollstreckungsauftrages
Auszug aus LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14
Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 - (veröffentlicht in DGVZ 2005, 94) für das insoweit vergleichbar gelagerte Problem eines nur mit eingescannter Unterschrift eingereichten Vollstreckungsauftrags des Gläubigers bereits entschieden hat, wird ein dem ursprünglichen Gläubigerantrag mangels handschriftlicher Unterzeichnung anhaftender Formmangel spätestens dadurch geheilt, dass der Gläubiger mit nachfolgenden, von ihm handschriftlich unterzeichneten Eingaben an das zuständige Vollstreckungsorgan erneut auf Vornahme der begehrten Vollstreckungshandlung anträgt.So hat es aber etwa auch in dem Ausgangssachverhalt zu dem eben genannten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2005 - VII ZB 18/05 - (DGVZ 2005, 94) gelegen, ohne dass der Bundesgerichtshof daraus einen Anlass entnommen hätte, die Heilung des ursprünglichen Formmangels abzulehnen.
- BGH, 04.10.1984 - VII ZR 342/83
Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer …
Auszug aus LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14
Dies folgt aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach der Mangel der fehlenden Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes behoben werden kann, falls sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise feststellen lässt, dass der nicht unterschriebene Schriftsatz keinen bloßen Entwurf dargestellt hat, sondern von dem Antragsteiler verantwortet wird und mit seinem Wissen und Wollen bei Gericht eingereicht worden war (vgl. BGHZ 92, 251 ; BGH NJW-RR 2004, 755). - BGH, 03.03.2004 - IV ZR 458/02
Einhaltung der Klagefrist durch nicht unterschriebene Klage
Auszug aus LG Kassel, 17.04.2014 - 3 T 22/14
Dies folgt aus dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz, wonach der Mangel der fehlenden Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes behoben werden kann, falls sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise feststellen lässt, dass der nicht unterschriebene Schriftsatz keinen bloßen Entwurf dargestellt hat, sondern von dem Antragsteiler verantwortet wird und mit seinem Wissen und Wollen bei Gericht eingereicht worden war (vgl. BGHZ 92, 251 ; BGH NJW-RR 2004, 755).