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   LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns - 9634 Js 23170/13   

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https://dejure.org/2020,45381
LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns - 9634 Js 23170/13 (https://dejure.org/2020,45381)
LG Kassel, Entscheidung vom 27.04.2020 - 9 Ns - 9634 Js 23170/13 (https://dejure.org/2020,45381)
LG Kassel, Entscheidung vom 27. April 2020 - 9 Ns - 9634 Js 23170/13 (https://dejure.org/2020,45381)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).

    Nur wenn das Recht des Verfolgten auf alsbaldige und schnelle Verhandlung in unerträglicher Weise verletzt ist und die eingetretene Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt, kann die Verletzung des Beschleunigungsgebots als Prozesshindernis angesehen werden, weil in solchen Fällen ein anerkennenswertes Interesse an weiterer Strafverfolgung nicht mehr besteht und eine Fortsetzung des Verfahrens rechtsstaatlich nicht mehr hinnehmbar ist (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Für den Angeklagten spricht weiter, dass die jüngste der sechs Taten bei Urteilsverkündung bereits fast sieben Jahre und die älteste seit mehr als neun Jahren zurückliegt und damit in allen sechs Fällen das staatliche Sanktionsbedürfnis wegen der langen Zeitspanne zwischen Tat und Urteil nachgelassen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, Rn. 38, juris: eine Verfahrensdauer von 7 ½ Jahren ist für sich betrachtet unangemessen lang und nicht gerechtfertigt).

    Nach den obigen Ausführungen zur Strafzumessung überwiegen ganz eindeutig die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere das Fehlen strafrechtlicher Ahndungen im Zeitpunkt der Begehung der Tat, die positive Entwicklung des Angeklagten, sein berufliches Fortkommen, die mit der überlangen Verfahrensdauer (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, Rn. 51, juris; BeckOK StPO/Valerius, 36. Ed. 1.1.2020, EMRK Art. 6 Rn. 28) und den damit einhergehenden bzw. verbundenen Ungewissheiten und Belastungen.

  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 584/96

    Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - Voraussetzungen

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Im Hinblick auf die weitere Tat vom 15.05.2013 ist eine Unterbrechung nach § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB jedenfalls infolge der Erhebung der öffentlichen Klage vom 16.01.2017, welche am 20.01.2017 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, was maßgebend ist (BGH NStZ-RR 1997, 282; BeckOK StGB/Dallmeyer, 45. Ed. 01.02.2020, StGB § 78c Rn. 18), eingetreten.
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Denn die Tatsache und das Gewicht des Verstoßes lassen sich nur in einer Gesamtabwägung mit Blick auf die dem Verfahren zugrundeliegende Beschuldigung und das Maß des Verschuldens bestimmen; diese Feststellung entzieht sich einer allein formellen Betrachtung (vgl. BGH, 2 StR 232/00 vom 25.10.2000 - BGHSt 46, 159, Rn. 21 n. juris m. w. N.).
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Bei dem Ausmaß der oben - im Rahmen der für den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte - erörterten Verfahrensverzögerung und dem erneut mit zu berücksichtigenden Umstand, dass zwischen der (jüngsten) Tat und dem (Berufungs-)Urteil bei Urteilsverkündung ein Zeitraum von fast sieben Jahren liegt, reicht die Feststellung der Verfahrensverzögerung allein zur Kompensation nicht aus, so dass die Kammer nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände darüber hinaus ausgesprochen hat, dass 40 Tagessätze der erkannten Gesamtgeldstrafe als vollstreckt gelten, wobei die Kammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat, dass der maßgebende Zeitraum für die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensdauer erst mir der offiziellen Kenntnis des Angeklagten von der Einleitung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens im August 2013 begonnen hat (vgl. BGH NStZ 2004, 504; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., 2019, Anh. 4, Art. 6 EMRK, Rn. 8 m. w. N.), wobei sie erst mit dem rechtskräftigen Abschluss endet.
  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Bei der Bemessung der Kompensation hat die Kammer das Ausmaß der Verzögerung, den Grad des staatlichen Fehlverhaltens sowie die Auswirkungen der Verzögerung auf den Angeklagten gewürdigt und abgewogen (vgl. BGH, Beschl. vom 13. April 2012, Az. 5 StR 442/11, Rn. 12 m. w. N.).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Da dem Umstand der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer neben der langen Zeitspanne zwischen Tatbegehung und Aburteilung bei der Strafzumessung eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGH, 1 StR 45/17 vom 09.06.2017 - NStZ-RR 2017, 305, Rn. 8 nach juris), kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen rechtsstaatswidrig überlanger Verfahrensdauer nur in Betracht, wenn eine angemessene Kompensation des Verstoßes gegen das Verzögerungsverbot bei der Strafzumessung nicht mehr erreicht werden kann (vgl. OLG Koblenz Beschl. v. 4.12.2017 - 2 Ws 406-419/17, BeckRS 2017, 134080, beck-online m. w. N.).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 311/98

    Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zur Strafrahmenverschiebung

    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Dies ergibt die vorgenommene wertende Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte, wobei die Prüfung nicht auf unterlassensbezogene Kriterien beschränkt ist, sondern es vielmehr einer umfassenden Abwägung auch sonstiger Umstände, die nicht den jeweiligen Milderungsgrund selbst betreffen, bedarf (vgl. BGH NJW 1998, 3068).
  • OLG Hamm, 27.02.1985 - 4 Ss 16/85
    Auszug aus LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns 9634 Js 23170/13
    Dabei ist nicht auf das Zeitempfinden des Menschen abzustellen, sondern auf das wesentlich geringere Vermögen des Tieres, physischem oder psychischem Druck standhalten zu können (OLG Hamm NStZ 1985, 275).
  • LG Kassel, 27.04.2020 - 9 Ns
    Mit Beschluss vom 10.02.2017 wurde das hiesige Strafverfahren (9634 Js 23133/13) mit dem weiteren gegen den Angeklagten und Herrn "......" geführten Strafverfahren (9634 Js 23170/13) - Vorwürfe gegen das LFGB - verbunden.

    Mit Beschluss vom 10.02.2017 wurden die Verfahren 9634 Js 23170/13 und 9634 Js 23133/13 verbunden.

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