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   LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs - 2580 Js 45000/15   

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https://dejure.org/2020,79840
LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs - 2580 Js 45000/15 (https://dejure.org/2020,79840)
LG Kassel, Entscheidung vom 30.10.2020 - 10 KLs - 2580 Js 45000/15 (https://dejure.org/2020,79840)
LG Kassel, Entscheidung vom 30. Oktober 2020 - 10 KLs - 2580 Js 45000/15 (https://dejure.org/2020,79840)
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  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs 2580 Js 45000/15
    Ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmales des "Sich-Bemächtigens" (vgl. BGH, Bes. v. 22. November 1994 - GSSt 1/94) hat sich die Kammer daneben mit der Frage auseinandergesetzt, ob es in dem hiesigen Fall einer "gewissen Stabilisierung" und damit - auch etwa in zeitlicher Hinsicht - einer gewissen "Verfestigung" der Bemächtigungssituation bedarf.
  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 393/85

    Tateinheit zwischen rauberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub -

    Auszug aus LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs 2580 Js 45000/15
    Das Bedürfnis zur klaren Abgrenzung dieser beiden Teilakte resultiert dabei aus der Grundproblematik, dass ein Sichbemächtigen bereits durch eine Bedrohung mit einer Pistole gegeben sein kann (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1985 - 1 StR 393/85).
  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 614/98

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen

    Auszug aus LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs 2580 Js 45000/15
    Dadurch hat der Angeklagte die anhaltende physische Gewalt über die Zeugin erlangt (vgl. BGH 26, 70; StV 99, 646).
  • BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99

    "sich bemächtigen" beim erpresserischen Menschenraub

    Auszug aus LG Kassel, 30.10.2020 - 10 KLs 2580 Js 45000/15
    Da zudem die Zweiaktigkeit des § 239b StGB in den sog. "Drei-Personen-Verhältnissen" bereits regelmäßig - und so auch in dem hiesigen Fall - dadurch zum Ausdruck kommt, dass das Sich-Bemächtigen gegenüber einer Person und die angestrebte Nötigungshandlung gegenüber einer anderen Person erfolgt, sind die beiden Teilakte in derartigen Konstellationen deutlich erkennbar und zwanglos voneinander abgrenzbar, sodass dem Grunde nach kein Bedürfnis nach einer derartigen restriktiven Auslegung des Straftatbestandes erkennbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1999 - 3 StR 78/99, Rn. 7).
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