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LG Kempten, 09.12.2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18 |
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LG Kempten, Entscheidung vom 09. Dezember 2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18 (https://dejure.org/2019,63044)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StPO § 11 a; SG § 62; MilStGB § 138; WStG § 3 Abs. 1
Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls und Betrugs eines Berufssoldaten wegen Umtauschs eines Paar Stiefels während eines Auslandseinsatzes
Verfahrensgang
- AG Kempten, 05.12.2019 - 11 Cs 205 Js 9089/18
- LG Kempten, 09.12.2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18
- BayObLG, 23.07.2020 - 207 StRR 230/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 28.11.1961 - 5 StR 505/61
Rechtsmittel
Auszug aus LG Kempten, 09.12.2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18
Wie der BGH in seinem Beschluss vom 21.01.1964 (BGHSt 19, 387) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28.11.1961 - 5 StR 505/61 - entschieden hat, handelt ein Soldat, der einem Kameraden Dienstsachen wegnimmt, um sie als Ersatz für die von ihm empfangenen, aber verlorenen oder ihm abhanden gekommenen bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, nicht in Zueignungsabsicht und begeht deshalb auch keinen Diebstahl (OLG Stuttgart, NJW 1977, 277). - BGH, 21.01.1964 - 5 StR 514/63
Dienstmütze - § 242 StGB, keine Zueignungsabsicht, wenn der Wegnehmende die Sache …
Auszug aus LG Kempten, 09.12.2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18
Wie der BGH in seinem Beschluss vom 21.01.1964 (BGHSt 19, 387) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28.11.1961 - 5 StR 505/61 - entschieden hat, handelt ein Soldat, der einem Kameraden Dienstsachen wegnimmt, um sie als Ersatz für die von ihm empfangenen, aber verlorenen oder ihm abhanden gekommenen bei der Abmusterung auf der Bekleidungskammer abzugeben, nicht in Zueignungsabsicht und begeht deshalb auch keinen Diebstahl (OLG Stuttgart, NJW 1977, 277). - OLG Hamm, 26.03.1964 - 2 Ss 10/64
Zur Zueignungsabsicht beim Diebstahl
Auszug aus LG Kempten, 09.12.2019 - 3 Ns 205 Js 9089/18
Das WStG v. 30.3.1957 hat die Rechtslage gegenüber dem MilStGB nur insoweit geändert, als der frühere militärische Diebstahl heute keine militärische Sonderstraftat mehr ist, so dass gemäß § 3 Abs. 1 WStG das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist (OLG Hamm NJW 1964, 1427).