Rechtsprechung
LG Kempten, 10.08.2021 - 13 O 1421/21 Pre |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 935, § 940
Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung - Facebooksperre
Verfahrensgang
- LG Kempten, 10.08.2021 - 13 O 1421/21 Pr
- OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG München, 12.12.2018 - 18 W 1873/18
Sperrung auf Facebook
Auszug aus LG Kempten, 10.08.2021 - 13 O 1421/21
Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung der Hauptsacheklage praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (…vgl. zum Vorstehenden Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 6; OLG München Beschluss vom 12.12.2018 - 18 W 1873/18). - OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18
Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags
Auszug aus LG Kempten, 10.08.2021 - 13 O 1421/21
Bei dieser Sachlage muss sich der Antragsteller auf die Möglichkeit verweisen lassen, die Antragsgegnerin gegebenenfalls im Rahmen einer Hauptsacheklage auf Unterlassung einer Sperrung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18 - juris).
- OLG München, 04.04.2022 - 18 W 1247/21
Beschwerde zur Feststellung der Hauptsacheerledigung im einstweiligen …
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.08.2021, Az: 13 O 1421/21, wie folgt abgeändert:.Ohne die Antragsgegnerin am Verfahren zu beteiligen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 10.08.2021 (Az: 13 O 1421/21 Pre) den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.