Rechtsprechung
LG Kempten, 25.02.2021 - 31 O 1152/20 Ver |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 133, § 157, § 305c Abs. 1, § 307
Keine Deckung für Betriebsschließungen aufgrund von SARS-CoV-2/COVID-19 bei abschließender Aufzählung
Verfahrensgang
- LG Kempten, 25.02.2021 - 31 O 1152/20 Ve
- OLG München, 11.11.2021 - 14 U 1203/21
- BGH - IV ZR 412/21 (anhängig)
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.01.2020 - IV ZR 240/18
Ausschluss des Anspruchs auf Krankenhaustagegeld auch für den Aufenthalt in einer …
Auszug aus LG Kempten, 25.02.2021 - 31 O 1152/20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH, Urteil vom 08.01.2020 - IV ZR 240/18, Rz. 9, m.w.N.) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. - LG Bayreuth, 15.10.2020 - 22 O 207/20
Leistungen aus Betriebsschließungsversicherung nach behördlicher Maßnahme wegen …
Auszug aus LG Kempten, 25.02.2021 - 31 O 1152/20
Einem solchen Versicherungsnehmer, der, wie hier, zudem Kaufmann ist, ist auch bewusst, dass ein Versicherungsunternehmen seinen Versicherungsbedingungen eine Risikoanalyse zu Grunde legt und hierbei insbesondere den Umfang der versicherten Risiken in Relation zur Höhe der zu zahlenden Prämien setzt (ebenso LG Bayreuth, Endurteil vom 08.09.2020, Az. 22 O 207/20).
- OLG München, 11.11.2021 - 14 U 1203/21
Keine Deckung aus Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Pandemie bei …
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25.02.2021, Az.: 31 O 1152/20 Ver, wird zurückgewiesen.Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 25.02.2021, Az.: 31 O 1152/20 Ver, wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 179.013,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 89.506,86 EUR seit dem 05.06.2020 sowie aus dem darüber hinausgehenden Betrag seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten vom 25.02.2021, Az.: 31 O 1152/20 Ver, wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.863,40 EUR zzgl.