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   LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15   

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https://dejure.org/2015,35814
LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15 (https://dejure.org/2015,35814)
LG Kempten, Entscheidung vom 25.11.2015 - 53 S 551/15 (https://dejure.org/2015,35814)
LG Kempten, Entscheidung vom 25. November 2015 - 53 S 551/15 (https://dejure.org/2015,35814)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Fehlendende Bestimmtheit des Klagegegenstandes

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde

    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    § 528 ZPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1999, 1113; MüKo ZPO § 528 Rn. 56).
  • LG Darmstadt, 28.03.2013 - 24 S 54/12

    Unzulässigkeit einer "Saldoklage" bei selbstständigen Ansprüchen

    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    Nachdem die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, war sie als unzulässig abzuweisen (vgl. zum Ganzen: LG Dortmund vom 18.5.2015, Az. 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.3.2013, Az. 24 S 54/12; Zehelein: Mietsaldoklage auch bei Vorauszahlungsabrede auf Betriebskosten?, NZM 2013, 638; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 543 BGB Rn. 181; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Kap. J Rn 88; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 141; Rave ZMR 2013, 272 ff.).
  • LG Dortmund, 18.05.2015 - 1 S 47/15

    Saldoklage unter Bezugnahme auf ein Mieterkonto unwirksam

    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    Nachdem die Klage den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt, war sie als unzulässig abzuweisen (vgl. zum Ganzen: LG Dortmund vom 18.5.2015, Az. 1 S 47/15; LG Darmstadt vom 28.3.2013, Az. 24 S 54/12; Zehelein: Mietsaldoklage auch bei Vorauszahlungsabrede auf Betriebskosten?, NZM 2013, 638; Blank/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 543 BGB Rn. 181; Langenberg, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 7. Aufl., Kap. J Rn 88; Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 543 Rn. 141; Rave ZMR 2013, 272 ff.).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    Zudem dient das Erfordernis der Bestimmung des Klagegegenstandes dazu, das Risiko eines Unterliegens der klagenden Partei nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf die beklagte Partei abzuwälzen (vgl. BGH v. 14.12.98, Az. II ZR 330/97).
  • BGH, 21.02.2008 - V ZB 123/07

    Zeitpunkt der Anhängigkeit von Verfahren in Zwangsversteigerungssachen

    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    Danach wird grundsätzlich verlangt, dass der mehrere Ansprüche in einer Klage zusammenfassende Kläger diese differenziert zu begründen und dem jeweiligen Lebenssachverhalt zuzuordnen hat (BGH NZM 08, 288).
  • AG Bremen, 07.01.2011 - 2 C 355/10
    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    Neben den erwähten Umständen, die gegen einen hinreichenden bestimmten Klagegegenstand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sprechen, besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass der vom vorgelegten Mieterkonto umfasste Zeitraum- Januar 2008 bis November 2012- Mietzinsansprüche (Bruttomieten), Mahngebühren, Gutschriften und Nachforderungen von Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen, etc umfaßt, welche für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juli 2009 bereits Gegenstand des beigezogenen Verfahrens der Parteien vor dem Amtsgericht Sonthofen, Az. 2 C 355/10, waren.
  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem

    Auszug aus LG Kempten, 25.11.2015 - 53 S 551/15
    Schließlich muss der Beklagte, um sich ausreichend gegen den geltend gemachten Anspruch verteidigen und zugleich seine prozessualen Chancen abwägen zu können, in die Lage versetzt werden, diesen konkret zu identifizieren (vgl. BGH NJW 2013, 1809 ).
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).

    aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Geltendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kläger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehungsweise verrechnet oder aufgerechnet wurden (OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO; LG Kempten, aaO; WuM 2016, 444; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 2016, 304; AG Hanau, WuM 2015, 742; AG Dortmund, GE 2015, 1103; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 88; BeckOK BGB/Zehelein, 44. Aufl. Stand 1. November 2017, § 535 Rn. 557; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 253 Rn. 16a; Zehelein, aaO, S. 640 f.; aA BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27).

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 84/17

    Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB bei der Bestimmung des Klagebegehrens und bei der

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erklärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444; LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15, juris Rn. 3; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).

    aa) Zwar ist in der Instanzrechtsprechung und in der Literatur die vom Berufungsgericht ebenfalls vertretene Ansicht vorherrschend, dass bei der Geltendmachung eines Gesamtbetrages aus mehreren Forderungsarten vom Kläger im Einzelnen ausdrücklich vorzutragen ist, auf welche Einzelforderungen erfolgte Zahlungen oder erteilte Gutschriften zu verrechnen sind beziehungsweise verrechnet oder aufgerechnet wurden (OLG Brandenburg, WuM 2006, 579; LG Frankfurt am Main, aaO; LG Kempten, aaO; WuM 2016, 444; LG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2013 - 24 S 54/12, juris Rn. 9; AG Gießen, WuM 2016, 304; AG Hanau, WuM 2015, 742; AG Dortmund, GE 2015, 1103; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Bub/Treier/Fischer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl. 2014, IX 61; Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 8. Aufl., J Rn. 88; BeckOK-BGB/Zehelein, 44. Aufl. Stand: 1. November 2017, § 535 Rn. 557; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 253 Rn. 16a; Zehelein, aaO, S. 640 f.; aA BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2017, § 253 Rn. 55.2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., § 253 Rn. 27).

  • AG Dresden, 22.08.2018 - 145 C 6419/17

    Saldoklage: Muss der Vermieter die Verrechnungsreihenfolge darlegen?

    Mit diesen Grundsätzen setzt sich eine in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verbreitete Auffassung in Widerspruch, die die Zulässigkeit einer Klage verneint, wenn der Kläger Ansprüche auf Zahlung der vertraglich geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen in die Mietrückstandsaufstellung einbezieht, auf die er nach erfolgter Betriebskostenabrechnung beziehungsweise nach Eintritt der Abrechnungsreife aus materiell-rechtlicher Sicht grundsätzlich keinen Anspruch mehr hat, und nicht erkärt, den Klageantrag nun auf den Nachzahlungsbetrag stützen zu wollen (vgl. LG Frankfurt am Main, GE 2017, 1413; LG Kempten, ZMR 2017, 400, 401; WuM 2016, 444 LG Dortmund, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 1 S 47/15 Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 13. Aufl., § § 543 BGB Rn. 141; wohl auch Zehelein, NZM 2013, 638, 640, der darin zugleich ein Zulässigkeits- und ein Schlüssigkeitsproblem sieht).
  • LG Kempten, 22.02.2017 - 53 S 1283/16

    Zulässigkeit einer sog. "Mietsaldoklage"

    Soweit die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.875,37 EUR nebst Zinsen wegen eines behaupteten Zahlungsrückstandes, basierend auf dem fortgeschriebenen Mieterkonto (Anlage K1) geltend macht, ist die Klage - entsprechend der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 25.11.2015, Az: 53 S 551/15, zitiert bei Juris)- bereits unzulässig, weil entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der geltend gemachte Gegenstand nicht hinreichend bestimmt ist.
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