Rechtsprechung
LG Kiel, 03.12.1998 - 10 S 68/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,9473) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Goldinlays statt Amalgam
§ 823 BGB, Reichweite der Aufklärungspflicht bei Nicht-Angabe von Allergien durch den Patienten
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse
- Zahnärztekammer Nordrhein , S. 383 (Leitsatz / Kurzmitteilung)
Notwendigkeit von Inlays
Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format
Papierfundstellen
- NJW 1999, 3418
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.02.1984 - VI ZR 188/82
Wirksamkeit der Einwilligung in einen Diagnoseeingriff
Auszug aus LG Kiel, 03.12.1998 - 10 S 68/98
Aber auch wenig wahrscheinliche Risiken müssen mit dem Patienten besprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (BGH NJW 1984, 1395, 1396). - BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82
Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der …
Auszug aus LG Kiel, 03.12.1998 - 10 S 68/98
In diesem Rahmen ist der Patient auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten (BGH NJW 1984, 1397, 1398), d.h., der Arzt muß auch auf typische, wenn auch seltene, Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (BGH VersR 1993, 228, 229). - BGH, 07.07.1992 - VI ZR 211/91
Operation zur Behebung einer Genitalsenkung mit unwillkürlichem Harnabgang - …
Auszug aus LG Kiel, 03.12.1998 - 10 S 68/98
In diesem Rahmen ist der Patient auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten (BGH NJW 1984, 1397, 1398), d.h., der Arzt muß auch auf typische, wenn auch seltene, Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (BGH VersR 1993, 228, 229).