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   LG Kiel, 04.11.2022 - 12 O 198/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30736
LG Kiel, 04.11.2022 - 12 O 198/21 (https://dejure.org/2022,30736)
LG Kiel, Entscheidung vom 04.11.2022 - 12 O 198/21 (https://dejure.org/2022,30736)
LG Kiel, Entscheidung vom 04. November 2022 - 12 O 198/21 (https://dejure.org/2022,30736)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Deutsche Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung von Sparkasse zurückholen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sparkasse muss 14.336,43 Euro zurückzahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 353
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2016 - 4 Sch 4/15

    Anforderungen an die Darstellung des Prozessstoffs im Tatbestand

    Auszug aus LG Kiel, 04.11.2022 - 12 O 198/21
    Der Tatbestand eines Urteils hat indes keine negative Beweiskraft hinsichtlich nicht erwähnten mündlichen Parteivorbringens, soweit sich dieses in vorbereitenden Schriftsätzen befindet (OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2016 - I-4 Sch 4/15, BeckRS 2016, 124827 Rn. 5, beck-online).

    Aus diesem Grund besteht auch für eine Partei, die eine Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen und sich dabei auf von ihr bereits schriftsätzlich Vorgetragenes, vom erkennenden Gericht aber nicht ausdrücklich im Tatbestand Erwähntes stützen will, kein Bedürfnis, den entsprechenden Sachvortrag im Wege einer Tatbestandsberichtigung in die anzugreifende Entscheidung aufnehmen zu lassen (OLG Düsseldorf Beschl. v. 10.5.2016 - I-4 Sch 4/15, BeckRS 2016, 124827 Rn. 5, beck-online).

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 U 43/21

    Wirksamkeit zweier Preisklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Kiel, 04.11.2022 - 12 O 198/21
    Auf die Wirksamkeit einer etwaigen derartigen Klausel kommt es daher nicht an (vgl. dazu (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Juli 2022 - 2 U 43/21 -, juris).
  • LG Limburg, 22.12.2022 - 1 O 32/22

    Bankkunden sparen Vorfälligkeitsentschädigung von fast 17.000 Euro

    Dies ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen mit einer zehnjährigen Zinsbindung nach zehn Jahren unter Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist von sechs Monaten, also nach 10 Jahren und sechs Monaten nach dem vollständigen Bezug des Darlehens der Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 54. Kündigungsrecht Rn. 170, beck-online; LG Kiel Urt. v. 4.11.2022 - 12 O 198/21, BeckRS 2022, 32736 Rn. 23, beck-online).
  • LG Bonn, 22.12.2022 - 17 O 89/22

    Rückzahlung Vorfälligkeitsentschädigung - vorzeitige Ablösung

    Dass die Angaben in Ziffer 8 des Darlehensvertrages den Eindruck erwecken, es komme hinsichtlich der Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens auf die gesamte Restlaufzeit des Darlehens an, ist aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auch durchaus geeignet, diesen von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens - ein zentrales Recht des Verbrauchers als Vertragspartner eines Darlehensvertrages - abzuhalten, da eine unter Berücksichtigung des Zinsschadens bis zum Ende der Vertragslaufzeit ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung wesentlich höher ausfallen kann, als sie dies bei Berücksichtigung von Kündigungsrechten täte (in diesem Sinne etwa LG Konstanz, Urteil vom 08.12.2020, Az. C 4 O 155/20, BeckRS 2020, 14719; LG Darmstadt, Urteil vom 14.06.2022, Az. 13 O 6/22- juris; LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2021, Az. 318 O 164/20- juris; LG Kiel, Urteil vom 04.11.2022, Az. 12 O 198/21- juris).
  • OLG Köln, 26.04.2023 - 13 U 1/23
    Das in der genannten Entscheidung des LG Limburg (aaO, Rn. 49; ebenso bereits LG Kiel, Urteil vom 4. November 2022 - 12 O 198/21, juris Rn. 39) behandelte Problem, dass die Angaben in Ziffer 10.2 die Begrenzung des Zeitraums der geschützten Zinserwartung durch die Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berücksichtigen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.
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