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   LG Kiel, 07.03.2023 - 7 Qs 10/23 - 590 Js 61530/18   

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https://dejure.org/2023,11189
LG Kiel, 07.03.2023 - 7 Qs 10/23 - 590 Js 61530/18 (https://dejure.org/2023,11189)
LG Kiel, Entscheidung vom 07.03.2023 - 7 Qs 10/23 - 590 Js 61530/18 (https://dejure.org/2023,11189)
LG Kiel, Entscheidung vom 07. März 2023 - 7 Qs 10/23 - 590 Js 61530/18 (https://dejure.org/2023,11189)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • StV 2023, 447 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus LG Kiel, 07.03.2023 - 7 Qs 10/23
    Das Ermessen der Ermittlungsbehörde ist jedenfalls dann nicht mehr rechtmäßig ausgeübt, wenn mehr als sechs Monate zwischen Erlass und Durchführung des Durchsuchungsanordnung liegen (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 2 BvR 1992/92).(Rn.12).

    Dieser Schutz wird dadurch verstärkt, dass nach Art. 13 Abs. 2 GG Durchsuchungen grundsätzlich nur von Richtern und bei Gefahr in Verzug von den nach den Gesetzen vorgesehenen Organen angeordnet und nach einer bestimmten Form durchgeführt werden müssen (BVerfG NJW 1997, 2165).

    Diese kann dem Grundrechtsschutz nur dann Rechnung tragen, wenn die richterliche Beurteilung der Maßnahme in ihren konkreten und gegenwärtigen Voraussetzungen erfolgt (BVerfG NJW 1997, 2165, 2165).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus LG Kiel, 07.03.2023 - 7 Qs 10/23
    Ein Richter kann die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist und durch die konkrete Formulierung des Beschlusses die Maßnahme so zu umgrenzt ist, dass diese angemessen, messbar und kontrollierbar bleibt (BVerfGE 42, 212, 220).
  • LG Zweibrücken, 23.09.2002 - Qs 103/02

    Zulässigkeit einer Durchsuchung nach sechs Monaten seit der Beschlussfassung;

    Auszug aus LG Kiel, 07.03.2023 - 7 Qs 10/23
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist auch entgegen einer vereinzelt in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht dahingehend zu interpretieren, dass es sich bei der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten 6 Monatsfrist um eine rein punktuelle Betrachtung des Falles handelte, die überschritten werden darf (so LG Zweibrücken NJW 2003, 156).
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