Rechtsprechung
   LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,58469
LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12 (https://dejure.org/2013,58469)
LG Kiel, Entscheidung vom 08.11.2013 - 13 O 228/12 (https://dejure.org/2013,58469)
LG Kiel, Entscheidung vom 08. November 2013 - 13 O 228/12 (https://dejure.org/2013,58469)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,58469) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 488 Abs 1 S 2 BGB, § 490 BGB, § 745 BGB, § 2038 Abs 2 BGB, § 2040 BGB
    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung gegenüber dem Miterben durch Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung eines Darlehens an eine Erbengemeinschaft

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10

    Nachlassverwaltung durch einzelnen Miterben nach § 2038 BGB auch bei Verfügung

    Auszug aus LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12
    Zum anderen ändert sie die Rechte, denn durch die Kündigung erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist der weitere Anspruch der Erbengemeinschaft auf den vereinbarten Darlehenszins und an deren Stelle tritt ein Rückzahlungsanspruch auf Zahlung der restlichen Darlehensvaluta (vgl. hierzu OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB können solche Maßregeln auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden und bedürfen gerade keine Einstimmigkeit (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Wenn es sich um eine Maßregel handelt, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, so müssen im Rahmen des Sachzusammenhanges auch Verfügungen davon umfasst sein (vgl. BGHZ 183, 131 - 143, OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249, Palandt Kommentar zum BGB § 2040 Rdnr. 1).

    Dies gilt zumindest für die Kündigung eines Vertrages (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143, 0LG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Hierbei ist weder ein bestimmtes Verfahren noch eine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249, Palandt Kommentar zum BGB, § 2038 Rdnr. 9, § 745 Rdnr. 1).

    Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Eine Kündigung, die dem Interesse an den Werterhalt des Nachlasses nicht gerecht wird und die zu einer Entwertung des Nachlasses führt, kann zwar keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich zahlungsunfähig war, denn es ist bereits offensichtlich unwirtschaftlich, ein Darlehen, das kein Gewinn mehr abwirft, stehen zu lassen (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Dennoch wäre es unwirtschaftlich, das Darlehen nicht zu sichern, obwohl etwaige Zinszahlungen, sofern hier überhaupt geschuldet, tatsächlich nicht mehr erfolgen und aus diesem Grunde keinen Wert mehr darstellen (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Es ist bei der Frage, ob die Kündigung als solche eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellt, noch nicht darüber zu entscheiden, ob die darauf aufbauenden Kosten verursachenden Betreibungshandlungen ebenfalls eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellen würden (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Allein die Kündigung bedeutet für den Nachlass keinen wirtschaftlichen Nachteil, weil hierdurch die Darlehenssumme weder verringert noch zusätzlich gefährdet wird und diese Maßnahme nicht gleichzusetzen ist mit den darauf hin gegebenenfalls folgenden Maßnahmen, die beispielsweise die Zwangsvollstreckung (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

  • BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05

    Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache

    Auszug aus LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12
    Wenn es sich um eine Maßregel handelt, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, so müssen im Rahmen des Sachzusammenhanges auch Verfügungen davon umfasst sein (vgl. BGHZ 183, 131 - 143, OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249, Palandt Kommentar zum BGB § 2040 Rdnr. 1).

    Dies gilt zumindest für die Kündigung eines Vertrages (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143, 0LG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).

    Die Nachlassverwaltung umfasst unstreitig sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (vgl. BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Wenn nunmehr die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte ebenfalls mehrheitlich wieder aufzuheben (so BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Insofern ist die Kündigung ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges akzessorisches Gestaltungsrecht (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Wenn die Regelung des § 2038 BGB das Recht beinhaltet, einen Vertrag zu begründen, so folgt daraus auch das Recht, diesen wieder zu kündigen (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für Fälle, in denen das Vertragsverhältnis bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143), denn es ist kein Grund ersichtlich, hierbei nochmals zu differenzieren.

    Maßstab für die ordnungsgemäße Verwaltung ist, wie sich ein vernünftiger, wirtschaftlich denkende Person in der gegebenen Lage verhalten würde (BGH NJW 2010 Seite 765, Palandt Kommentar zum BGB § 2038 Rdnr. 6).

  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

    Auszug aus LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12
    Aus dieser Regelung ergibt sich, dass jeder Miterbe zum Nachlass gehörende Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft und damit im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft klagweise geltend machen kann (BGH NJW 1966 Seite 773, Palandt Kommentar zum BGB § 2039 Rdnr. 6).
  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 54/05

    Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der

    Auszug aus LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12
    Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist (BGH NJW 2006 Seite 1511, Palandt Kommentar zum BGB § 397 Rdnr. 6).
  • OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13

    Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung

    Auszug aus LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12
    Az beim OLG Schleswig 3 U 82/13.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht