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   LG Kiel, 15.06.2022 - 12 O 348/20   

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LG Kiel, 15.06.2022 - 12 O 348/20 (https://dejure.org/2022,43327)
LG Kiel, Entscheidung vom 15.06.2022 - 12 O 348/20 (https://dejure.org/2022,43327)
LG Kiel, Entscheidung vom 15. Juni 2022 - 12 O 348/20 (https://dejure.org/2022,43327)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2021 - 5 U 29/21

    Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen Zinssatz von 0,013 %

    Auszug aus LG Kiel, 15.06.2022 - 12 O 348/20
    Dies folgt sowohl aus der Wortherkunft als auch aus dem historischen Verständnis: Ist von einem "Zins" die Rede, so bedeutet dies für den "Zinsschuldner", dass er etwas an seinen "Zinsgläubiger" zu leistet hat und umgekehrt für den "Zinsgläubiger", dass er aufgrund der "Zinszahlungspflicht" etwas von seinem "Zinsschuldner" erhält, weil er diesem etwas zur Verfügung gestellt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM 118, 119).

    In dieser Norm ist für den Vertragstypus des Darlehensvertrages geregelt, dass der Darlehensnehmer u.a. dazu verpflichtet ist, an den Darlehensgeber (für die Überlassung der Darlehenssumme) einen geschuldeten Zins zu zahlen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM 118, 119).

    Eine umgekehrte Zahlungspflicht des Darlehensgebers an seinen Darlehensnehmer ist der gesetzlichen Regelung und dem damit verbundenen gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages indes fremd (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM 118, 119).

    Das deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch (siehe dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2021, I-5 U 29/21, WM 118, 119).

  • OLG Brandenburg, 08.12.2022 - 12 U 89/22

    Höhe des Schmerzensgeldes bei Fraktur eines Lendenwirbels, einer

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.04.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 348/20, teilweise abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) mit dem Az. 12 O 348/20 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an sie einen über 8.157,92 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 hinausgehenden Betrag zu zahlen.

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