Rechtsprechung
LG Kiel, 19.04.2018 - 6 O 447/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Schleswig-Holstein
§ 280 Abs 1 BGB, § 305c BGB, § 310 Abs 4 BGB, § 272 Abs 2 HGB, § 275 Abs 4 HGB
Anspruch auf Rückgängigmachung der Verlustteilnahme für das Geschäftsjahr, Pflichtverletzungen aus dem Beteiligungsvertrag - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beanspruchung der Rückgängigmachung der Verlustteilnahme für vergangene Geschäftsjahre durch eine stille Gesellschafterin
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zum Anspruch auf Rückgängigmachung der Verlustteilnahme von Gesellschaftern für das Geschäftsjahr sowie zur Frage der Pflichtverletzung aus dem Beteiligungsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- juve.de (Kurzinformation)
Streit um stille Einlagen: HSH-Nachfolgerin wehrt sich gegen Klagen
Besprechungen u.ä.
- mayerbrown.com
(Entscheidungsbesprechung)
Pflichten aus einer stillen Einlage
Verfahrensgang
- LG Kiel, 19.04.2018 - 6 O 447/16
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
Papierfundstellen
- WM 2019, 403
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Schleswig, 03.05.2019 - 9 U 83/18
"Sonderposten für allgemeine Bankrisiken" sind keine Rücklagen
unter Abänderung des am 19.04.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel, 6 O 447/16,.die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.04.2018 (6 O 447/16) insoweit als unzulässig zu verwerfen, als mit den Feststellungsanträgen in Ziffer 3 b) und d) Vergütungsansprüche verfolgt werden;.
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.04.2018 (6 O 447/16) kostenpflichtig zurückzuweisen.
- LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17
Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e. …
Zudem handelt es sich bei dem "Sonderposten" nach § 340g HGB schon dem Wortlaut nach nicht um eine Rücklage (LG Kiel, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16; vgl. auch (OVG Berlin Brandenburg…, Urteil vom 06.03.2014, OVG 1 B 18.12, Rn. 80 f.).Darlegungs- und beweisbelastet für die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln die Klägerinnen (vgl. auch LG Kiel
, Urteil vom 19.04.2018, 6 O 447/16, Rn. 72), die gegen die Beklagte einen Anspruch geltend machen und sich hier gerade darauf berufen, dass nach einer früheren Verlustteilnahme Rückzahlungsansprüche zu ihren Gunsten hätten wiederaufgefüllt werden müssen.