Rechtsprechung
   LG Kiel, 19.08.2020 - 1 S 131/20   

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https://dejure.org/2020,44038
LG Kiel, 19.08.2020 - 1 S 131/20 (https://dejure.org/2020,44038)
LG Kiel, Entscheidung vom 19.08.2020 - 1 S 131/20 (https://dejure.org/2020,44038)
LG Kiel, Entscheidung vom 19. August 2020 - 1 S 131/20 (https://dejure.org/2020,44038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 546 Abs 1 BGB, § 573 Abs 2 Nr 2 BGB, § 286 ZPO
    Wohnraummietvertrag: Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung trotz beabsichtigtem Umzug in ein kleineres Wohnobjekt

  • mietrechtsiegen.de

    Vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung - Umzug in kleineres Wohnobjekt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungswille muss bei Eigenbedarfskündigung konkret dargelegt werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eigenbedarfskündigung für die zunächst zum Verkauf angebotene Wohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenbedarfskündigung im Anschluss an vorherige Verkaufsbemühungen: Wirksam! (IMR 2021, 1036)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Norderstedt, 05.06.2020 - 41 C 81/19
    Auszug aus LG Kiel, 19.08.2020 - 1 S 131/20
    Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 05.06.2020, Az. 41 C 81/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
  • BGH, 27.04.2022 - VIII ZR 304/21

    Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden

    Auszug aus LG Kiel, 19.08.2020 - 1 S 131/20
    Gegen den abschließenden Beschluss vom 16.09.2020 (gemäß § 522 II ZPO) wurde beim Bundesgerichtshof am 22.10.202 eine Nichtzulassungsbeschwerdeschrift zum Aktenzeichen VIII ZR 304/20 eingereicht.
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