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   LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16   

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LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16 (https://dejure.org/2016,61119)
LG Kiel, Entscheidung vom 22.11.2016 - 7 S 69/16 (https://dejure.org/2016,61119)
LG Kiel, Entscheidung vom 22. November 2016 - 7 S 69/16 (https://dejure.org/2016,61119)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    LG Kiel entscheidet in einem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG, dass die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist und dass der Beklagte seines Rechtsmittels verlustig ist, mit Beschlüssen vom 22.11.2016 und 8.12.2016 - 7 S 69/16 -.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris, Rn. 13).

    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26).

    Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten, den Aufwand zur Schadensbeseitigung in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen zu halten, wobei insofern eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d. h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.).

    Allein der Umstand, dass die vom Sachverständiger vorliegend abgerechneten Kosten die aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 ersichtlichen Höchstsätze teilweise überschreiten (vorliegend: Grundhonorar - leichte Überschreitung des HB V Korridors; Nebenkosten - Kosten für 1. und 2. Fotosatz, Schreibkosten sowie Kopierkosten) rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13,jurisRdn. 11 m.w. N.).

    Hinzu kommt, dass abgesehen davon, dass ein Geschädigter zu einem Preisvergleich vor Beauftragung des Sachverständigen gerade nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7), eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger als Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann festgestellt werden kann, wenn sich dem Geschädigten eine deutliche Überhöhung des Honorars hätte aufdrängen müssen.

    Dabei ist zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) bei einem Reparaturaufwand von rund 1.050 EUR netto ein Sachverständigenhonorar von 534, 55 EUR, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260, 00 EUR, Fotokosten in Höhe von 22, 40 EUR, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75, 00 EUR, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91, 80 EUR (d.h. 1,80 EUR je km, max. 100, 00 EUR) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten beanstandet.

    Hinzu kommt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) - Feststellungen dahin zu treffen sein werden, ab wann davon ausgegangen werden muss, dass die vereinbarten oder von dem Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.

  • AG Kiel, 09.06.2016 - 115 C 512/15
    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    7 S 69/16 115 C 512/15 AG Kiel.

    7 S 69/16 115 C 512/15 AG Kiel.

    1.       Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 09.06.2016, Az. 115 C 512/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

    115 C 512/15.

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris, Rn. 13).

    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26).

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt der Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs - ausgereicht hätten Dabei liegt nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs bereits ein Betrag in Höhe von ca. 750, 00 EUR in einem Bereich, in dem die Bagatellschadengrenze anzusiedeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2014 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m. w. N.).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 1 BvR 1655/05

    Rechtliches Gehör bei Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verschuldet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 m. w. N.; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 26.04.2013 - Vf. 94-IV-12, zit. nach juris, Rn. 19).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2013 - 94-IV-12
    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Auch überhöhte Honorarforderungen des Sachverständigen sind hierbei grundsätzlich schadensrechtlich erstattungspflichtig, sofern nicht der Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart, ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verschuldet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.2007, 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 m. w. N.; VerfGH Leipzig, Beschluss vom 26.04.2013 - Vf. 94-IV-12, zit. nach juris, Rn. 19).
  • BGH, 26.04.2016 - VI ZR 50/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Prüfungspflichten des Geschädigten

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Auch Kilometerkosten von 0, 70 EUR/km liegen noch im Rahmen einer vertretbaren Schadensschätzung (vgl. BGH NJW 2016, 3092, 3096 f).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13, zit. nach juris, Rn. 7 m. w. N.; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 471/12, zit. nach juris, Rn. 26; BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris, Rn. 13).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Das Berufungsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht, wesentlicher Tatsachenvortrag außer Acht gelassen oder ein erforderlicher Beweis nicht erhoben wurde (vgl. für die insoweit gleiche Perspektive der Revision BGH NJW-RR 1993, 795, 796; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 287 Rn. 8).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus LG Kiel, 22.11.2016 - 7 S 69/16
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 9; BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, zit. nach juris, Rn. 19 m. w. N.).
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