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   LG Kiel, 31.01.2020 - 8 O 386/16   

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https://dejure.org/2020,6232
LG Kiel, 31.01.2020 - 8 O 386/16 (https://dejure.org/2020,6232)
LG Kiel, Entscheidung vom 31.01.2020 - 8 O 386/16 (https://dejure.org/2020,6232)
LG Kiel, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 8 O 386/16 (https://dejure.org/2020,6232)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Voraussetzungen des Direktanspruchs aus § 115 VVG gegen den Versicherer müssen bei Klageerhebung vorliegen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 32/08

    Haftung des Geschäftsführers wegen Veranlassung einer die Masse schmälernden

    Auszug aus LG Kiel, 31.01.2020 - 8 O 386/16
    Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (vgl. BGH Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN).

    Da der Verzicht den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben soll, bleibt er auch nach Ablauf der vom Schuldner eingeräumten Frist wirksam, wenn der Gläubiger die Streitsache vor Ablauf der Frist rechtshängig macht, wobei die Zustellung des Antrags in entsprechender Anwendung des § 167 ZPO auf den Eingang des Antrags zurückwirkt (vgl. BGH Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08 - NJW 2009, 1598 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02

    Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs

    Auszug aus LG Kiel, 31.01.2020 - 8 O 386/16
    Deshalb ist bei stationärer Behandlung eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet (BGH, NJW 2003, 2012).
  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus LG Kiel, 31.01.2020 - 8 O 386/16
    Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22.12.2015 einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt, soweit Verjährung nicht bereits eingetreten ist (grundsätzlich möglich, vgl. BGH BB 2007, 2591).
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