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   LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15   

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LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15 (https://dejure.org/2016,6527)
LG Kleve, Entscheidung vom 01.03.2016 - 4 O 123/15 (https://dejure.org/2016,6527)
LG Kleve, Entscheidung vom 01. März 2016 - 4 O 123/15 (https://dejure.org/2016,6527)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche Bearbeitung der amtlichen Musterbelehrung über das Widerrufsrecht durch die Bank aufgrund Einfügens einer Fußnote; Fußnote als Hinweis an den Bankmitarbeiter hinsichtlich Ausfüllens des Vordrucks; Erklärung des Widerrufs durch den Darlehensnehmer innerhalb ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines Darlehensvertrages kann treuwidrig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf eines Darlehensvertrages kann treuwidrig sein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" zwar entnehmen, dass der Fristbeginn noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Damit verstoßen die Belehrungen gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Die in § 14 BGB-InfoV a.F. angeordnete Richtigkeitsfiktion ist wirksam und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Der Verordnungsgeber wird darin ermächtigt, den Umfang der Belehrung im Interesse des Verbrauchers zu ergänzen, bei bestimmten Informationen aber auch im Interesse einer Typisierung einschränkend zu konkretisieren (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Zwar hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber damit den Auftrag erteilt, den gesetzlich erforderlichen Inhalt einer Widerrufsbelehrung in zutreffender Weise in die von ihm zu gestaltende Belehrung einfließen zu lassen und darüber eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu gewährleisten (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Der vorrangig mit der Ermächtigung und dem darin enthaltenen Gestaltungsauftrag verfolgte Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen sowie Rechtssicherheit herzustellen und in der Folge die Rechtspflege zu entlasten, würde jedoch verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

    Das gilt umso mehr, als dem Verordnungsgeber aufgetragen war, neben dem Interesse des Verbrauchers an einer korrekten Belehrung auch das Interesse zu berücksichtigen, die Gestaltung der Belehrung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, was gewisse Vereinfachungen gestattet, um die Belehrung handhabbar und verständlich zu machen (BGH NJW 2012, 3298, 3299/3300).

    Unter Berücksichtigung dessen hat der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum nicht überschritten, als er die Musterbelehrung verfasst hat (BGH NJW 2012, 3298, 3300).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Gleichfalls unschädlich sind Zusätze wie die Firma, ein Kennzeichen oder ähnliches (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 50).

    Nur sachliche Änderungen lassen die Schutzwirkung entfallen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 50).

    Gemäß Gestaltungshinweis 9 der Musterbelehrung a.F. können die Ausführungen entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt, müssen es aber nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 62).

    Dem Unternehmer wird insofern nur eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt und keine Gestaltungsanordnung vorgegeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 13607, Rn. 63).

    Überflüssige Teile der Belehrung beeinträchtigen die Schutzwirkung nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 69).

  • RG, 05.07.1923 - VI 1137/22

    Geldentwertung; Rücktritt vom Vertrag

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109).

    Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110).

    Trotz § 350 BGB kann daher ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).

    Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit "Jahr und Tag" zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Die Fristangabe "zwei Wochen" ist zutreffend und entspricht dem Text der Musterbelehrung a.F. Die erläuternden Fußnoten sind weder inhaltliche Bearbeitungen der Belehrung noch handelt es sich um verwirrende Zusätze (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 18; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 4 U 194/11, zitiert nach Juris).

    Es geht dagegen nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschlusses besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 22).

  • LG Hagen, 30.10.2014 - 9 O 73/14

    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung einer Bank wegen der Fiktionswirkung des § 14

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Diese Angabe kann in Anbetracht ihres Sinngehalts nicht an den Verbraucher gerichtet sein (LG Hagen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 O 73/14 = BeckRS 2015, 00010).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Sogar wenn der Unternehmer die Musterbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns (zutreffend) an die gesetzliche Regelung des § 187 BGB angepasst hat, liegt keine inhaltliche Bearbeitung vor, die die Schutzwirkung entfallen lässt (BGH, Beschluss vom 20.11.2012, Az.: II ZR 264/10 = BeckRS 2013, 04168).
  • OLG Brandenburg, 17.10.2012 - 4 U 194/11

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Die Fristangabe "zwei Wochen" ist zutreffend und entspricht dem Text der Musterbelehrung a.F. Die erläuternden Fußnoten sind weder inhaltliche Bearbeitungen der Belehrung noch handelt es sich um verwirrende Zusätze (a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 18; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az.: 4 U 194/11, zitiert nach Juris).
  • LG Kleve, 04.02.2015 - 4 O 234/14

    Widerruf, Fußnoten, Prozesskostenhilfe, mutwillig

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Die erteilten Belehrungen gelten aber gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB-InfoV a.F.) als richtig, weil sie der Musterbelehrung nach Anlage 2 der BGB-InfoV in der maßgebenden, vom 08.12.2004 bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung (nachfolgend: Musterbelehrung a.F.) entsprechen (vgl. LG Kleve, Urteil vom 17.11.2015, Az.: 4 O 25/15 [Berufung anhängig beim OLG Düsseldorf unter dem Az.: 14 U 18/16]; LG Kleve, Urteil vom 27.10.2015, Az.: 4 O 230/14 [Berufung anhängig beim OLG Düsseldorf unter dem Az.: 7 U 27/16]; LG Kleve, Beschluss vom 04.02.2015, Az.: 4 O 234/14 = BeckRS 2015, 18505).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Die Wirkung der Richtigkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. (sogenannte "Schutzwirkung") tritt ein, wenn die verwandte Belehrung dem amtlichen Muster der BGB-InfoV a.F. bzw. der Musterbelehrung der BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2007, 1946; BGH NJW 2010, 989, 991; BGH NJW-RR 2012, 183, 185).
  • OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

    Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft,

    Auszug aus LG Kleve, 01.03.2016 - 4 O 123/15
    Erkennt der Kunde, dass sich die Fußnote als Ausfüllhinweis an das Bankpersonal richtet, ist deren Einfügung unschädlich (vgl. OLG München BKR 2015, 337, 339; OLG München BKR 2016, 30, 34).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 122/06

    Widerrufsbelehrungen müssen auch über Rechte des Verbrauchers informieren

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10

    Überschrift zur Widerrufsbelehrung

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • OLG München, 30.04.2015 - 19 U 4833/14
  • OLG Celle, 26.10.2016 - 7 U 27/16

    Vier Wochen Bauzeitverlängerung: Keine Vertragsstrafe ohne Mahnung!

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