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   LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13   

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https://dejure.org/2015,6139
LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13 (https://dejure.org/2015,6139)
LG Kleve, Entscheidung vom 03.03.2015 - 4 O 35/13 (https://dejure.org/2015,6139)
LG Kleve, Entscheidung vom 03. März 2015 - 4 O 35/13 (https://dejure.org/2015,6139)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Insolvenz; Anfechtung; Gesellschaftersicherheit; Gesellschaftssicherheit; Eigenkapitalersatz; MoMiG; Erlass; Analogie; richterliche Rechtsfortbildung; Gesetzeslücke

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldung der Zwangsvollstreckung in Grundpfandrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine anfechtbare Rechtshandlung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Anfechtung des Verzichts eines Gesellschaftsgläubigers auf eine Gesellschaftersicherheit

  • zvi-online.de

    InsO § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3; GmbHG a. F. §§ 30, 32a, 32b; BGB § 397
    Keine Anfechtung des Verzichts eines Gesellschaftsgläubigers auf eine Gesellschaftersicherheit

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gläubiger verwertet von GmbH gestellte Sicherheit: Kein Anspruch gegen den Gesellschafter!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit eines Erlasses einer Bürgschaftsschuld durch eine Sparkasse kann ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anfechtbarkeit eines Erlasses einer Bürgschaftsschuld durch eine Sparkasse kann ausgeschlossen sein

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Duldung der Zwangsvollstreckung in bestelltes Grundpfandrecht nach Insolvenzeröffnung (IVR 2016, 35)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 988
  • NZI 2015, 512
  • NZI 2015, 600
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 11/11

    Insolvenz einer GmbH: Freiwerden der Sicherheit eines Gesellschafters durch

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    § 135 Abs. 2 InsO erfasst keine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen (BGH ZIP 2011, 2417, 2418, Rn. 8).

    Rechtshandlungen sind nach der allgemeinen Regelung des § 129 Abs. 1 InsO nur anfechtbar, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind (BGH ZIP 2011, 2417, 2418, Rn. 7).

    Zwar regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, wie in der Insolvenz einer GmbH die Verwertung der von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten gegenüber einem Gesellschafter wirkt, der für die besicherte Forderung ebenfalls Sicherheiten geleistet hat (BGH ZIP 2011, 2417, 2418, Rn. 6) und diese Regelungslücke mag auch als planwidrig anzusehen sein (so BGH ZIP 2011, 2417, 2418/2419, Rn. 9-11; a.A.: OLG Hamm ZIP 2011, 343, 344).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die für die Vergleichbarkeit der Interessenlage voraussetzt, dass die vom Gesellschafter gestellte Sicherheit dadurch frei wird, dass Vermögen der Gesellschaft aufgewandt wird (BGH ZIP 2011, 2417, 2420/2421, Rn. 20) und damit nicht nur § 143 Abs. 3 InsO, sondern unausgesprochen auch § 135 Abs. 2 InsO analog (im Fall BGH ZIP 2011, 2417 auf eine Rechtshandlung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) anwendet.

    Dementsprechend ist ein Rückgriff auf die früheren Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG ausgeschlossen (BGH ZIP 2011, 2417, 2419, Rn. 17; Braun/de Bra, InsO, 6. Aufl. 2014, § 135, Rn. 7).

    Anders als in dem vom BGH (ZIP 2011, 2417) entschiedenen Fall schränkte das sein Wahlrecht nicht ein, welche Sicherheit er in Anspruch nimmt.

  • BGH, 02.06.1997 - II ZR 211/95

    Darlegungs- und Beweislast nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Zwar erlosch nach dem alten Recht durch den Erlass nur die Bürgschaftsschuld, während der Erstattungsanspruch der Gesellschaft davon unberührt blieb (vgl. BGH NJW 1997, 3171, 3172).

    Dies war darin begründet, dass der Erstattungsanspruch der Gesellschaft ausschließlich auf §§ 32a, 32b GmbHG a.F. i.V.m. den Rechtsprechungsregeln analog §§ 30, 31 GmbHG analog beruhte (BGH NJW 1997, 3171, 3172).

    Dementsprechend hat der Gesetzgeber den vorliegenden Fall bedacht, weil ihm die entsprechende Rechtsprechung des BGH (NJW 1997, 3171) bei der Neuregelung 2008 bekannt gewesen sein muss.

  • OLG Stuttgart, 14.03.2012 - 14 U 28/11

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Rückzahlung einer Gesellschaftsschuld

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 14.03.2012, Az.: 14 U 28/11 = ZIP 2012, 834) nicht anzuschließen.

    Dies schließt es aus, im Verzicht des Gläubigers auf die Gesellschaftersicherheit weiterhin einen Vorgang zu sehen, der einer Kapitalrückzahlung durch die Gesellschaft wirtschaftlich entspricht (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 135, Rn. 18; MünchKomm/Gehrlein, InsO, 3. Aufl. 2013, § 135, Rn. 39; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2012, 834, 838).

  • RG, 04.11.1927 - III 60/27

    Währungspolitik des Reichs - Enteignung

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Ob man die gesetzgeberische Entscheidung rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, "denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich" (RGZ 121, 169, 172), weil der "Gesetzgeber [...] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat" (RGZ 118, 325, 327).
  • RG, 21.05.1928 - VI 505/27

    Aufwertungsgesetz

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Ob man die gesetzgeberische Entscheidung rechtspolitisch für fehlerhaft oder wünschenswert erachtet, spielt keine Rolle, "denn auch das etwa für fehlerhaft erachtete Gesetz ist Gesetz und als solches verbindlich" (RGZ 121, 169, 172), weil der "Gesetzgeber [...] selbstherrlich und an keine anderen Schranken gebunden [ist] als diejenigen, die er sich selbst in der Verfassung oder in anderen Gesetzen gezogen hat" (RGZ 118, 325, 327).
  • BGH, 20.02.2014 - IX ZR 164/13

    Insolvenzanfechtung: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit infolge der

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Gegenstand der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters von der von ihm für eine Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin übernommenen Sicherung durch eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin (BGH ZIP 2014, 584, 585, Rn. 13).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 32/12

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer gegen die Gesellschaft gerichteten

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Dies ist geboten, um eine Umgehung der Anfechtbarkeit zu verhindern (vgl. BGH NJW 2013, 2282, 2284).
  • OLG Bamberg, 20.06.2012 - 3 U 236/11

    Beeinträchtigung des Rechts auf freie Anwaltswahl in AGB einer

    Auszug aus LG Kleve, 03.03.2015 - 4 O 35/13
    Dies hat er durch die Aufnahme des Begriffs der "gleichgestellten Forderung" zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH NJW 2012, 2282, 2283).
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