Rechtsprechung
   LG Kleve, 06.06.2013 - 4 T 53/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,13814
LG Kleve, 06.06.2013 - 4 T 53/13 (https://dejure.org/2013,13814)
LG Kleve, Entscheidung vom 06.06.2013 - 4 T 53/13 (https://dejure.org/2013,13814)
LG Kleve, Entscheidung vom 06. Juni 2013 - 4 T 53/13 (https://dejure.org/2013,13814)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,13814) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Freiheitsentziehungssachen; Abschiebehaft; Person des Vertrauens; Ermessen; Beteiligung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Freiheitsentziehungssachen; Abschiebehaft; Person des Vertrauens; Ermessen; Beteiligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Vertrauensperson im Zusammenhang mit der Beteiligung einer Person am Verfahren in Freiheitsentziehungssachen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 7 Abs. 5, ZPO § 567, ZPO § 567 ff., GG Art. 6 Abs. 1, FamFG § 10 Abs. 2
    Abschiebungshaft, Sicherungshaft, Person des Vertrauens, Vertrauensperson, Beistand, Zurückschiebungshaft, Näheverhältnis, Nähe, Freiheitsentziehung, Bevollmächtigter, bevollmächtigter Nichtanwalt, Erkenntnisgewinn, zusätzlicher Erkenntnisgewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1339
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 127/10

    Rechtsbeschwerde im Freiheitsentziehungsverfahren: Rechtswidrigkeit einer

    Auszug aus LG Kleve, 06.06.2013 - 4 T 53/13
    Ob die jeweilige Person des Vertrauens an dem Verfahren beteiligt wird, steht dabei im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH NVwZ 2010, 1318, zitiert nach juris, dort allerdings zum Ermessen bei Beteiligung des Lebenspartners des Betroffenen).

    Aus demselben Grund - nämlich weil kein zusätzlicher "Erkenntnisgewinn" zu erwarten warhat auch der Bundesgerichtshof für nahe Angehörige in einem solchen Fall die förmliche Hinzuziehung nicht für erforderlich erachtet (vgl. BGH NVwZ 2010, 1318, zitiert nach juris).

    Denn wie ausgeführt steht auch die förmliche Beteiligung einer Person des Vertrauens im Ermessen des Tatgerichts und ist für die Ausübung des Ermessens der entscheidende Gesichtspunkt, ob sich bei einer solchen Beteiligung ein zusätzlicher "Erkenntnisgewinn" erwarten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.06.2010, Az. V ZB 127/10, Juris-Rn. 17 f = BeckRS 2010, 17283).

    Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), weil die streitentscheidende Frage der Ermessensausübung von den Besonderheiten des vorliegenden Falles abhängig und damit eine typische Einzelfallentscheidung ist und die Frage der Anforderungen an die Ermessensausübung bei Kann-Beteiligten bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH NVwZ 2010, 1318, zitiert nach juris).

  • BGH, 19.05.2020 - XIII ZB 82/19

    Freiheitsentziehungsverfahren: Person des Vertrauens; Antragsberechtigung der

    Teilweise wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308 S. 291 mit S. 273 [§ 315 Abs. 4] und S. 266 [§ 274 Abs. 4]) die Auffassung vertreten, Vertrauensperson könne nur jemand sein, der in einem Näheverhältnis oder wenigstens in einer nachvollziehbar dargelegten persönlichen Beziehung zu dem Betroffenen stehe und sich auf ein daraus folgendes ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens berufen könne (LG Kleve, NJW-RR 2013, 1339 f.; Haußleiter/Heidebach, FamFG, 2. Aufl., § 418 Rn. 6; MüKoFamG/Wendtland, 3. Aufl., § 418 Rn. 9).
  • LG Kleve, 29.04.2015 - 4 T 577/14

    Eintritt der Erledigung der Haftanordnung durch Haftentlassung hinsichtlich

    Zudem handelt es sich bei dem genannten H um eine Person, die der Kammer aus einem weiteren Verfahren bekannt ist, in dem er erfolglos den Antrag gestellt hat, als Vertrauensperson in einem Abschiebehaftverfahren zugelassen zu werden (4 T 53/13, Landgericht Kleve).
  • LG Kleve, 29.04.2015 - 4 T 584/14

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines Ausländers;

    Zudem handelt es sich bei dem genannten xxxxxx xxxx um eine Person, die der Kammer aus einem weiteren Verfahren bekannt ist, in dem er erfolglos den Antrag gestellt hat, als Vertrauensperson in einem Abschiebehaftverfahren zugelassen zu werden (4 T 53/13, Landgericht Kleve).
  • LG Essen, 17.09.2019 - 7 T 312/19

    Sicherungshaft

    Die Person muss ein ideelles Interesse am Verfahren haben (ebenso LG Kleve, NJW-RR 2013, 1339; Wendtland in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2019, § 418 Rn. 9).
  • LG Cottbus, 31.03.2020 - 7 T 79/20

    Erfolgloser Antrag auf Hinzuziehung einer Person des Vertrauens in einem

    Dafür ist ein enges Vertrauensverhältnis, eine enge Verbundenheit zwischen der benannten Person und dem Betroffenen des Verfahrens erforderlich (LG Kleve, Beschluss vom 6. Juni 2013, Az.: 4 T 53/13; BeckOK FamFG/Günter FamFG § 418 Rn. 8; Haußleiter/Heidelbach FamFG § 418 Rn. 6; MüKoFamFG/Wendtland FamFG § 418 Rn. 9; Keidel/Göbel FamFG § 418 Rn. 6; alle zitiert nach beck-online).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht