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   LG Kleve, 13.07.2009 - 4 T 206/09   

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https://dejure.org/2009,22989
LG Kleve, 13.07.2009 - 4 T 206/09 (https://dejure.org/2009,22989)
LG Kleve, Entscheidung vom 13.07.2009 - 4 T 206/09 (https://dejure.org/2009,22989)
LG Kleve, Entscheidung vom 13. Juli 2009 - 4 T 206/09 (https://dejure.org/2009,22989)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anhörung bei geschlossener Unterbringung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    FGG §§ 70 h Abs. 1, 69 f. Abs. 1 S. 4 2. Hablsatz, GG Art 104 Abs. 3
    Anhörung bei geschlossener Unterbringung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Missachtung der Verfahrensgarantie; Verstoß gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung; Anhörung bei geschlossener Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 326
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Kleve, 12.03.2009 - 4 T 67/09

    Durchführung der persönlichen Anhörung des Betroffenen durch den ersuchten

    Auszug aus LG Kleve, 13.07.2009 - 4 T 206/09
    Halbsatz FGG ist im Hinblick auf die Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tag nach der geschlossenen Unterbringung von dem Richter zu vernehmen ist (Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 12.03.2009, Az: 4 T 67/09).

    Nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 12.03.2009, Az: 4 T 67/09) ist diese Bestimmung im Hinblick auf die Verfahrensgarantie des Artikel 104 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass der Betroffene spätestens am Tag nach der geschlossenen Unterbringung von dem Richter zu vernehmen ist.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus LG Kleve, 13.07.2009 - 4 T 206/09
    Wird gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung verstoßen, so drückt dieses Unterlassen nämlich den Mangel rechtwidriger Freiheitsentziehung aus, der durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfG NJW 1982, 691 f.; BVerfG NJW 1990, 2309f.; KG Berlin, FGPrax 2008, 40 f., zitiert nach juris).

    Vorrangiger Zweck der Anhörung im Unterbringungsverfahren ist es nämlich, dem Richter einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen, damit er in den Stand gesetzt wird, ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Unterzubringenden zu gewinnen und seiner Pflicht zu genügen, den ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen ((vgl. BVerfG NJW 1982, 691 f.).

  • KG, 02.10.2007 - 1 W 179/07

    Unterbringungsrecht: Notwendigkeit der Anhörung des Betroffenen vor Anordnung

    Auszug aus LG Kleve, 13.07.2009 - 4 T 206/09
    Wird gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung verstoßen, so drückt dieses Unterlassen nämlich den Mangel rechtwidriger Freiheitsentziehung aus, der durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfG NJW 1982, 691 f.; BVerfG NJW 1990, 2309f.; KG Berlin, FGPrax 2008, 40 f., zitiert nach juris).

    Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass die Unterbringungsmaßnahme wegen drohender Nachteile für den Betroffenen oder (bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung) für Dritte so dringend ist, dass keine Zeit für eine vorherige Anhörung verbleibt (vgl. KG Berlin FGPrax 2008, 40 ff.; zit. nach juris).

  • BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88

    Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung

    Auszug aus LG Kleve, 13.07.2009 - 4 T 206/09
    Wird gegen das Gebot der rechtzeitigen Anhörung verstoßen, so drückt dieses Unterlassen nämlich den Mangel rechtwidriger Freiheitsentziehung aus, der durch Nachholung der Maßnahme nicht mehr zu tilgen ist (vgl. BVerfG NJW 1982, 691 f.; BVerfG NJW 1990, 2309f.; KG Berlin, FGPrax 2008, 40 f., zitiert nach juris).
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