Rechtsprechung
LG Kleve, 19.03.2014 - 4 T 218/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ermittlung des Vermögens von Amts wegen, Mitwirkungspflicht der Beteiligten, mutwillige Vermögensminderung kann der Staatskasse nicht entgegen gehalten werden. Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente ist zur Zahlung der Betreuungskosten einzusetzen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Ermittlung des Vermögens von Amts wegen, Mitwirkungspflicht der Beteiligten, mutwillige Vermögensminderung kann der Staatskasse nicht entgegen gehalten werden. ; Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente ist zur Zahlung der Betreuungskosten einzusetzen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ermittlung des Vermögens eines Betroffenen gem. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen mit einer Mitwirkungspflicht des Betreuers bzw. des ehemals betreuten Betroffenen; Pflicht zum Einsetzen von Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente zur Zahlung der Kosten des ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente zur Zahlung der Betreuungskosten
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Mitwirkungspflicht des Betreuten zur Ermittlung seines Vermögens und seiner Leistungsfähigkeit
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Mitwirkungspflicht des Betreuten zur Ermittlung seines Vermögens und seiner Leistungsfähigkeit
Verfahrensgang
- AG Geldern - 10 XVII S 176/09
- LG Kleve, 19.03.2014 - 4 T 218/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 1943
Wird zitiert von ...
- LG Kleve, 23.01.2017 - 4 T 515/16
Betreuer; Betreuervergütung; Regress; Staatskasse; Verjährung; Hemmung; Erlass; …
Da er dennoch nicht mitgewirkt hat, kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte von der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. LG Kleve, Beschluss vom 19.03.2014, Az.: 4 T 218/13, Juris-Rn. 7, 8).