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   LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14   

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https://dejure.org/2014,15238
LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14 (https://dejure.org/2014,15238)
LG Kleve, Entscheidung vom 23.04.2014 - 4 T 81/14 (https://dejure.org/2014,15238)
LG Kleve, Entscheidung vom 23. April 2014 - 4 T 81/14 (https://dejure.org/2014,15238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Aufhebung; Zurückverweisung; Beschwerde; Entscheidung; Verfahrenspfleger

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Aufhebung; Zurückverweisung; Beschwerde; Entscheidung; Verfahrenspfleger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit der Bestellung eines Vefahrenspflegers auf Grund einer Behinderung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 25.07.2012 - 15 UF 132/12
    Auszug aus LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14
    Das erstinstanzliche Gericht hat in der Sache nicht bzw. nicht vollständig entschieden, wenn es sich ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat, wenn ein Antrag eines Beteiligten vollständig übergangen worden ist oder wenn ein Beteiligter zu einem Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/ Unger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 69, Rn. 15; OLG Köln FGPrax 2011, 104; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris).

    Es fehlt an einer Entscheidung in der Sache gegenüber dem verfahrensfehlerhaft in erster Instanz nicht hinzugezogenen Verfahrenspfleger, weil sie diesem gegenüber nicht wirksam werden kann (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 104 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris).

  • OLG Köln, 28.09.2010 - 4 UF 42/10

    Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich,

    Auszug aus LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14
    Das erstinstanzliche Gericht hat in der Sache nicht bzw. nicht vollständig entschieden, wenn es sich ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen beschäftigt hat, wenn ein Antrag eines Beteiligten vollständig übergangen worden ist oder wenn ein Beteiligter zu einem Verfahren fehlerhaft nicht hinzugezogen wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/ Unger, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 69, Rn. 15; OLG Köln FGPrax 2011, 104; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris).

    Es fehlt an einer Entscheidung in der Sache gegenüber dem verfahrensfehlerhaft in erster Instanz nicht hinzugezogenen Verfahrenspfleger, weil sie diesem gegenüber nicht wirksam werden kann (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 104 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 15 UF 132/12, zitiert nach Juris).

  • BGH, 13.11.2013 - XII ZB 339/13

    Betreuungssache: Bestellung eines Verfahrenspflegers bei Anordnung einer

    Auszug aus LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14
    Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers sollen die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhenden Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen ausgeglichen werden, sich im Betreuungsverfahren selbst angemessen vertreten zu können; die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwirklichen (BGH NJW 2014, 785, 786); der Betroffene soll nicht lediglich das Objekt des Betreuungsverfahrens sein (vgl. BGH FamRZ 2003, 1275, 1276; dort noch zum alten Recht).

    Außerhalb der Regelbeispielsfälle des § 276 Abs. 1 S. 2 FamFG hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung des Betroffenen sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab, ob es der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedarf (BGH NJW 2014, 785, 786).

  • BGH, 25.06.2003 - XII ZB 169/99

    Anfechtung der Bestellung eines Verfahrenspflegers

    Auszug aus LG Kleve, 23.04.2014 - 4 T 81/14
    Durch die Bestellung des Verfahrenspflegers sollen die auf einem gesundheitlichen Mangel beruhenden Einschränkungen der Fähigkeit des Betroffenen ausgeglichen werden, sich im Betreuungsverfahren selbst angemessen vertreten zu können; die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht daher darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwirklichen (BGH NJW 2014, 785, 786); der Betroffene soll nicht lediglich das Objekt des Betreuungsverfahrens sein (vgl. BGH FamRZ 2003, 1275, 1276; dort noch zum alten Recht).
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