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   LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs - 204 Js 29/20 - 18/20   

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https://dejure.org/2020,49038
LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs - 204 Js 29/20 - 18/20 (https://dejure.org/2020,49038)
LG Kleve, Entscheidung vom 27.08.2020 - 110 KLs - 204 Js 29/20 - 18/20 (https://dejure.org/2020,49038)
LG Kleve, Entscheidung vom 27. August 2020 - 110 KLs - 204 Js 29/20 - 18/20 (https://dejure.org/2020,49038)
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  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00

    Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug

    Auszug aus LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs 18/20
    Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 StR 407/11).
  • BGH, 19.12.2002 - 3 StR 401/02

    Vorsatz (Wollen; Wissen); Strafzumessung bei der Vergewaltigung

    Auszug aus LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs 18/20
    Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 StR 407/11).
  • BGH, 13.10.2011 - 1 StR 407/11

    Betrug (Täuschung bei anschließender Bonitätsprüfung; Kausalität für den Irrtum;

    Auszug aus LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs 18/20
    Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 StR 407/11).
  • BGH, 04.04.2006 - 3 StR 64/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen Täter- und

    Auszug aus LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs 18/20
    Wurde der Angeklagte von unbekannt gebliebenen Hintermännern mit seinem Wissen und Wollen als Drogenkurier eingesetzt, ohne dass er an der Planung und Ausführung der Tat im engeren Sinne beteiligt war, war er über die genaue Menge und den exakten Wirkstoffgehalt des Kokains nicht informiert, und hat ihn letztendlich seine finanzielle Not dazu veranlasst, den Kurierdienst zu übernehmen, um hierfür von seinen Auftraggebern eine Entlohnung zu erhalten, so ist er lediglich als Gehilfe zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2006 - 3 StR 64/06 -, juris).Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 531/98

    Strafzumessung bei Kurrierdiensten im Rauschgifthandel (Annahme eines minder

    Auszug aus LG Kleve, 27.08.2020 - 110 KLs 18/20
    Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigenden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 18; BGH wistra 2001, 105; BGH NStZ-RR 2003, 110; BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - 1 StR 407/11).
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