Rechtsprechung
   LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21   

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https://dejure.org/2021,35971
LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21 (https://dejure.org/2021,35971)
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2021 - 16 S 2/21 (https://dejure.org/2021,35971)
LG Koblenz, Entscheidung vom 01. September 2021 - 16 S 2/21 (https://dejure.org/2021,35971)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    KfZ-Versicherungen: Keine Vertragsstrafe bei überschrittener Fahrtleistung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Überschrittene Fahrleistung in der Kaskoversicherung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit einer Vertragsstrafe bei Überschreiten der vereinbarten maximalen Fahrleistung pro Jahr durch Versicherungsnehmer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kaskoversicherter fährt mehr km als vereinbart - Eine Vertragsstrafe muss zum bestraften Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen

  • lgko.justiz.rlp.de PDF (Pressemitteilung)

    Überschrittene Fahrleistung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Überschrittene Fahrleistung in der Kaskoversicherung - LG Koblenz zum Verhältnis von Verstoß und Vertragsstrafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2022, 104
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.1997 - VIII ZR 349/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer nach oben nicht begrenzten Vertragsstrafe in

    Auszug aus LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21
    Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass eine Regelung dann unangemessen im Sinne der Norm ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, NJW 2000, 1110-1112), der Angemessenheitsprüfung ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls Iosgelöste typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2107) und eine Vertragsstrafe insbesondere dann unangemessen ist, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, NJW 1997, 3233, 3234).
  • BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98

    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

    Auszug aus LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21
    Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass eine Regelung dann unangemessen im Sinne der Norm ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, NJW 2000, 1110-1112), der Angemessenheitsprüfung ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls Iosgelöste typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2107) und eine Vertragsstrafe insbesondere dann unangemessen ist, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, NJW 1997, 3233, 3234).
  • BGH, 17.04.2012 - X ZR 76/11

    Die Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum

    Auszug aus LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21
    Zu Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass eine Regelung dann unangemessen im Sinne der Norm ist, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, NJW 2000, 1110-1112), der Angemessenheitsprüfung ein generalisierender, überindividueller Prüfungsmaßstab und eine von den Besonderheiten des Einzelfalls Iosgelöste typisierende Betrachtungsweise zu Grunde zu legen ist (vgl. BGH, NJW 2012, 2107) und eine Vertragsstrafe insbesondere dann unangemessen ist, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu seinen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, NJW 1997, 3233, 3234).
  • AG Leutkirch, 15.04.2009 - 1 C 1/09

    Aufrechnung der Vertragsstrafe mit einer Versicherungsleistung

    Auszug aus LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21
    Die Kammer verkennt auch nicht, dass eine Vertragsstrafe in pauschaler Höhe von 500 EUR bei Überschreitung der in der Kaskoversicherung vereinbarten Laufleistung von der Rechtsprechung in der Vergangenheit schon als angemessen eingestuft worden war (vgl. AG Leutkirch VersR 2009, 1398; AG Heidenheim VersR 2009, 628) und eine Vertragsstrafe grundsätzlich auch in Übereinstimmung mit den Musterbedingungen des GDV steht.
  • LG Dortmund, 28.08.2008 - 2 S 16/08

    Wirksamkeit einer bei Überschreitung der im Versicherungsantrag angegebenen

    Auszug aus LG Koblenz, 01.09.2021 - 16 S 2/21
    Darin ist grundsätzlich auch keine unbillige Sanktion zu erblicken, da es ansonsten jedem Versicherungsnehmer risikolos möglich wäre, zu Lasten der Versichertengemeinschaft bei Antragstellung unangemessene niedrige Jahreskilometerangaben zu machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zahlen zu müssen (so auch: LG Dortmund NJW-RR 2009, 249).
  • AG Bad Urach, 14.09.2022 - 1 C 250/21

    Einordnung eines "erhöhten Beförderungsentgelts" der Deutschen Post als

    § 343 BGB ist neben § 307 BGB anzuwenden (so wohl LG Koblenz, Urteil vom 1. September 2021 (16 S 2/21 - VersR 2022, 104; vgl. auch Leuschner ZIP 2021, 1471, 1473).
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