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   LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20   

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LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20 (https://dejure.org/2020,32672)
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.06.2020 - 10 Qs 29/20 (https://dejure.org/2020,32672)
LG Koblenz, Entscheidung vom 08. Juni 2020 - 10 Qs 29/20 (https://dejure.org/2020,32672)
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  • BGH, 18.01.1993 - 5 AR (VS) 44/92

    Rechtsmittel des Beschuldigten gegen die Gewährung von Akteneinsicht durch die

    Auszug aus LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20
    Auch hat der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 18.01.1993, Az.: 5 AR (VS) 44/92, StV 1993, 118) für den umgekehrten Fall entschieden, dass der Beschuldigte in entsprechender Anwendung des § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO sich gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, wenden kann.
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20
    c. Soweit die Verteidigung der Beschuldigten W. auf eine bestimmte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.11.2004, Az.: 5 StR 299/03, NStZ 2005, 569) verweist, kann daraus für die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation nichts hergeleitet werden.
  • OLG Stuttgart, 10.03.2006 - 4 VAs 1/06

    Rechtsschutz für den durch eine Straftat Verletzten gegen die Gewährung

    Auszug aus LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20
    Die Kammer verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht Stuttgart (vgl. Beschluss vom 10.03.2006, Az.: 4 VAs 1/06, NJW 2006, 2565) entschieden hat, dass die Vorschrift des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden sei für den Verletzten einer Straftat oder einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten, der sich gegen die Gewährung von Akteneinsicht an den Beschuldigten richtet.
  • BGH, 22.01.2009 - StB 29/08

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verfahrensregister des

    Auszug aus LG Koblenz, 08.06.2020 - 10 Qs 29/20
    b. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2009, StB 29/08, NStZ-RR 2009, 145 m.w.N.) kann nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft beantragt werden, wenn diese den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, wenn sie die Einsicht in privilegierte Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO versagt, oder wenn der Beschuldigte sich nicht auf freiem Fuß befindet.
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