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   LG Koblenz, 10.03.2014 - 15 O 536/12   

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https://dejure.org/2014,38245
LG Koblenz, 10.03.2014 - 15 O 536/12 (https://dejure.org/2014,38245)
LG Koblenz, Entscheidung vom 10.03.2014 - 15 O 536/12 (https://dejure.org/2014,38245)
LG Koblenz, Entscheidung vom 10. März 2014 - 15 O 536/12 (https://dejure.org/2014,38245)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 17.07.2019 - VIII ZR 224/18

    Fälligkeit der Forderung und Erteilung einer Abrechnung als Voraussetzung für den

    Vielmehr regeln diese Vorschriften die Pflichten des Lieferanten, bei denen im Falle eines Verstoßes von der zuständigen Regulierungsbehörde Sanktionen gemäß § 65 EnWG erlassen werden können (Danner/Theobald/Heinlein/Weitenberg, Energierecht, Stand Dezember 2018, § 40 Rn. 48; de Wyl/Soetebeer in Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl. 2013, § 11 Rn. 81; OLG Frankfurt am Main, ZNER 2016, 410, 411; AG Bad Segeberg, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 17a C 78/11, juris Rn. 20 f.; aA LG Koblenz, Urteil vom 10. März 2014 - 15 O 536/12, juris Rn. 19).
  • LG Flensburg, 13.12.2017 - 1 S 57/17

    Stromlieferungsvertrag: Beginn der Verjährungsfrist für Verbrauchsentgelte bei

    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 10.03.2014, 15 O 536/12, juris), der sich das Amtsgericht anschließe, sei für die Frage der Verjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Energieversorger hätte abrechnen können und müssen.

    Die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB kennzeichnenden Umstände treten jedoch bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen (vgl. Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.03.2014, 15 O 536/12, juris).

  • LG Flensburg, 22.06.2018 - 1 S 92/17

    Stromversorgungsvertrag: Verjährung von Zahlungsansprüchen eines

    Die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB kennzeichnenden Umstände treten jedoch bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 10.03.2014, 15 O 536/12, juris).
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