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LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Kosten für eine Betreuung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Schonbetrag bei Pflegestufe 3
Verfahrensgang
- AG Neuwied, 13.04.2005 - 7 Z XVII 63/02
- LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 507
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 08.08.1994 - 3Z BR 209/94
Voraussetzungen einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. …
Auszug aus LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05
Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters seien nicht die einzig möglichen, nicht schlechthin zwingend (vgl. BayObLG, FamRZ 1994, 1617, 1618, m. w. N.). - BayObLG, 21.11.2001 - 3Z BR 319/01
Voraussetzungen zivilrechtlicher Unterbringung
Auszug aus LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05
Die Erforderlichkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme i. S. von § 1906 IV BGB ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG, FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774, 1775; BayObLG, FamRZ 2002, 908, 909). - BayObLG, 21.01.1993 - 3Z BR 7/93
Unterbringung; Betreuter; Psychische Erkrankung; Willen; Bestimmen; …
Auszug aus LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05
aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (BVerfG, NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18, 19; BayObLG, NJWEFER 2001, 150). - BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96
Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Anordnung einer sofortigen vorläufigen …
Auszug aus LG Koblenz, 15.09.2005 - 2 T 531/05
Die Erforderlichkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme i. S. von § 1906 IV BGB ist der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen, da die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut darstellt, dass sie nur aus besonders wichtigem Grund angetastet werden darf (BVerfG, FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774, 1775; BayObLG, FamRZ 2002, 908, 909).