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   LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17 WEG   

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https://dejure.org/2017,60389
LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17 WEG (https://dejure.org/2017,60389)
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.12.2017 - 2 S 52/17 WEG (https://dejure.org/2017,60389)
LG Koblenz, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - 2 S 52/17 WEG (https://dejure.org/2017,60389)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streit um Kaufvertrag: Wer ist zu laden und stimmberechtigt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    Im Beschluss vom 09.02.2017, V ZR 188/16 hat der BGH für eine gegen die Jahresabrechnung insgesamt gerichtete Beschlussanfechtungsklage entschieden, dass das Interesse der Parteien nach dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung zu bestimmen ist und der Streitwert ausgehend von diesem Wert nach § 49a Abs. 1 ZPO zu bestimmen ist, dabei der verbreiteten Rechtsprechung zu einer weiteren Reduzierung einer Absage erteilt, weil eine weitere Begrenzung als gesetzlich geregelt, weder geboten noch erforderlich ist, diese auch dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderliefe, das Kostenrisiko für die Beteiligten durch klare Vorgaben für die Streitwertfestsetzung kalkulierbar zu machen.

    hälftiges Gesamtinteresse (hälftiger Nennbetrag der Jahresabrechnung - vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2017, V ZR 188/16): 59.440,13 Euro.

  • BGH, 05.06.2008 - V ZB 85/07

    Rechtsfolgen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Erwerber von

    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    der Besitz an der Wohnung auf den Erwerber übergegangen ist (vgl. zu vorstehendem insgesamt: BGH, Beschluss vom 05.06.2008, V ZB 85/07).
  • OLG Saarbrücken, 14.07.2009 - 5 W 109/09

    Gegenstandswert im Verfahren nach dem WEG

    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    Aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des OLG Saarbrücken vom 14.07.2009, 5 W 109/09, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • LG Köln, 02.11.1988 - 30 T 169/88
    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    Soweit die Klägerin auf den Beschluss des LG Köln, NJW-RR 1989, 81 verweist, ist es zwar richtig, dass dort anlässlich einer Vorschussanforderungsbeschwerde entschieden wurde: "Im Wohnungseigentumsverfahren wegen Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist der Geschäftswert nach WEG § 48 Abs. 2 auf die Kosten für eine neue Versammlung zu begrenzen, wenn der anfechtende WE seine Anfechtung ausschließlich auf Verfahrensfehler stützt." Die Klägerin berücksichtigt aber nicht die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung, dass für die Streitwertbestimmung jetzt § 49a Abs. 1 GKG maßgeblich ist.
  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 80/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Voraussetzungen einer Stellung als werdender

    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    Nur wenn der Bauträger seinerseits plausible Gründe dafür mitteilt, dass der Einzug ohne vorherige Übergabe erfolgt ist, ist im Zweifel die Grundbucheintragung maßgeblich und infolgedessen der Bauträger weiterhin als Wohnungseigentümer anzusehen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Beschluss vom 11.12.2015, V ZR 80/15, Rn 15).
  • AG Sinzig, 27.06.2017 - 10a C 13/16

    Kaufvertrag streitig: Werdende Eigentümer dennoch stimmberechtigt?

    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    Die Kammer beabsichtigt, die am 04.08.2017 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 27.06.2017, Az: 10a C 13/16 WEG, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
  • BGH, 15.05.2012 - V ZB 282/11

    Berufungsverwerfung als unzulässig: Notwendiger Inhalt des Verwerfungsbeschlusses

    Auszug aus LG Koblenz, 15.12.2017 - 2 S 52/17
    Zudem hat der BGH in seinem Beschluss vom 15.05.2012, V ZB 282/11, ZWE 2012, 336, Rn. 7 f., anlässlich einer Entscheidung über eine Rechtsmittelbeschwer klargestellt, dass sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über eine Jahresabrechnung die Beschwer nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung richtet und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt.
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