Rechtsprechung
   LG Koblenz, 18.11.2021 - 1 O 222/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48106
LG Koblenz, 18.11.2021 - 1 O 222/18 (https://dejure.org/2021,48106)
LG Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2021 - 1 O 222/18 (https://dejure.org/2021,48106)
LG Koblenz, Entscheidung vom 18. November 2021 - 1 O 222/18 (https://dejure.org/2021,48106)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48106) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • erbrechtsiegen.de

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers - Beeinträchtigungsabsicht

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lto.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erbe: Wer die Eltern pflegt, darf Geschenke bekommen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ehegattentestament und das streitige Erbe

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mutter schenkte der Tochter Grundstücke - Nach dem Tod der Mutter klagt ein Sohn und Mit-Erbe gegen die Schenkungen

  • lgko.justiz.rlp.de PDF (Pressemitteilung)

    Streitiges Erbe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erben haben keinen Anspruch auf zu Lebzeiten aus Eigeninteresse verschenkte Besitztümer - LG Koblenz lehnt Klage eines Erben ab

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Geschwisterstreit ums Erbe: Kein Anspruch auf Herausgabe von Geschenken

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erbstreit unter Geschwistern - Herausgabe von Schenkungen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 513/15

    Beeinträchtigende Schenkung des Erblassers: Vorliegen einer Schenkung einerseits

    Auszug aus LG Koblenz, 18.11.2021 - 1 O 222/18
    Diese Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegattens unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Anderes kommt in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Vertrags- oder Schlusserbe nachweist, dass entweder ein lebzeitiges Eigeninteresse überhaupt nicht bestand oder die vorgebrachten Gründe den Erblasser in Wahrheit nicht zu der benachteiligenden Schenkung bewogen haben (vgl. BGH NJW 2017, 329 f.).

    Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Zum einen stützt der Kläger sich bei seinen diesbezüglichen (bestrittenen) Wertangaben auf sachverständige Wertermittlungen, die sich zu den Stichtagen 01.09.2018 (I. R. 00 in K.) bzw. 03.09.2018 (B. 0 in P.) verhalten, wobei es jedoch hinsichtlich der Grundstückswerte allein auf die Wertverhältnisse zur Zeit der Zuwendung unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes ankommt (vgl. BGH NJW 2017, 329 f.).

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 72/11

    Schenkung zum Nachteil des Vertragserben: Lebzeitiges Eigeninteresse des

    Auszug aus LG Koblenz, 18.11.2021 - 1 O 222/18
    Diese Regelung ist auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, das nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegattens unwiderruflich geworden ist, entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Beweispflichtig für die Schenkung ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse ist der Vertrags- bzw. Schlusserbe (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beschenkte sich um Haus, Garten, Einkäufe, Reinigung etc. kümmert, zumal wenn der Erblasser ein Interesse daran hat, dass er in dem Haus wohnen bleiben kann und es als Familienbesitz erhalten wird (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f.).

    Vielmehr hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Leistungen noch in Zukunft erfolgen sollten und der Erblasser sich ihm erbrachte oder zu erbringende Leistungen "etwas kosten lassen darf", eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 207 f. und NJW 2017, 329 f.).

  • OLG Hamm, 17.07.2023 - 10 U 60/21

    Ansprüche auf Erfüllung eines Vermächtnisses; Begriff der beeinträchtigenden

    Insoweit reicht es aus, wenn ein alleinstehender Erblasser - wie hier die Erblasserin - mit der Schenkung die Absicht verfolgt, eine ihm nahestehende Person an sich zu binden, um dadurch seinem Bedürfnis nach einem seinen persönlichen Vorstellungen entsprechenden weitgehend selbstständigen Leben im eigenen Haus auch bei zunehmender Hilfsbedürftigkeit auch im fortgeschrittenen Alter Rechnung zu tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. November 2022 - 14 U 274/21 -, juris; LG Koblenz, Urteil vom 18. November 2021 - 1 O 222/18 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht