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   LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10   

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https://dejure.org/2018,38357
LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10 (https://dejure.org/2018,38357)
LG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10 (https://dejure.org/2018,38357)
LG Koblenz, Entscheidung vom 20. November 2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10 (https://dejure.org/2018,38357)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Besetzungsrüge, Zuständigkeit, allgemeine Strafkammer, Staatsschutzkammer, Aktionsbüro Mittelrhein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Aktionsbüro Mittelrhein-Verfahren geplatzt

  • swr.de (Pressebericht, 21.11.2018)

    Koblenzer Neonazi-Prozess bis Jahresende ausgesetzt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 21.11.2018)

    Neu aufgerollter Neonazi-Prozess vorübergehend ausgesetzt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 04.12.2017 - 2 Ws 406/17

    Einstellung des Strafverfahrens wegen überdauerndem Verfahrenshindernisses:

    Auszug aus LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 04.12.2017 die Einstellungsentscheidung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

    war das hiesigen Strafverfahren 12 KLs 2090 Js 29752/10 nach Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Oberlandesgerichtes Koblenz mit Beschluss vom 04.12.2017 nicht ohne weiteres in den Zuständigkeitsbereich der I. großen Strafkammer - als Staatsschutzkammer - gefallen.

    Erstmals nach Aussetzung der Hauptverhandlung mit Beschluss der Kammer vom 02.05.2017, spätestens jedoch nachdem das Oberlandesgericht Koblenz den Einstellungsbeschluss mit Entscheidung vom 04.12.2017 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hat, trat im Dezember 2017 angesichts der zwingenden gesetzlichen Bestimmung in § 74a GVG eine Regelungslücke im Geschäftsverteilungsplan auf, die gegebenenfalls einer Entscheidung des Präsidiums im Hinblick auf die Einrichtung einer zweiten Staatsschutzkammer bedurft.

  • BGH, 11.04.1978 - 1 StR 576/77

    Verteilung von Schwurgerichtssachen auf eine andere Strafkammer nur bei

    Auszug aus LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Für Schwurgerichtssachen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.04.1978 - 1 StR 576/77 bereits entschieden, dass es mit dem Konzentrationsgrundsatz unvereinbar ist, wenn das Präsidium des Landgerichts eine bestimmte Anzahl der Strafkammern zugleich als Schwurgerichtskammern einrichtet und ihnen sowohl Schwurgerichtssachen als auch allgemeine Strafsachen zuweist, ohne zu beachten, dass die Schwurgerichtskammern allein mit Schwurgerichtssachen voll ausgelastet sein müssen, und dass bei der Mehrzahl der Schwurgerichtskammern das Schwergewicht dann auch noch bei der Erledigung der allgemeinen Strafsachen liegt.

    In seinem Urteil vom 11.04.1978 - 1 StR 576/77 hat der Bundesgerichtshof eine Verletzung des Konzentrationsgrundsatzes durch Einrichtung von zwei Schwurgerichtskammern bejaht.

  • BGH, 09.02.1978 - 4 StR 636/77

    Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des

    Auszug aus LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Mehreren großen Strafkammern darf das Präsidium des Landgerichts die Aufgabe als Staatsschutzkammer nur zuweisen, wenn eine Staatsschutzkammer voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Geschäftsanfall zu bewältigen (vgl. etwa BGH, NJW 1978, 1273; BGH NJW 1978, 1594).
  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 485/06

    Einstellung des Verfahrens aufgrund täuschungsbedingten Tatsachenirrtums

    Auszug aus LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Das Verfahren ist sodann in dem Verfahrensstand fortzusetzen, in welchem er sich vor der Einstellungsentscheidung befand (hierzu BGH. Beschluss vom 21.12.2007 - 2 StR 485/06, NJW 2008, 1008).
  • BGH, 11.08.1981 - 5 StR 309/81

    Geltendmachung der Unzuständigkeit der allgemeinen Strafkammer nach Vernehmung

    Auszug aus LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Für die Frist kommt es wiederum ausschließlich auf die erste Hauptverhandlung an; der Einwand kann also nicht (erneut) erhoben werden, wenn es nach einer Aussetzung der Hauptverhandlung zu einer erneuten Hauptverhandlung kommt, unabhängig davon ob sich in tatsächlicher Hinsicht die Umstände geändert haben (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflege 2018, § 6a Rn. 10 m.w.N.; KK-StPO/Scheuten, 7. Auflage 2013, StPO, § 6a Rn. 8; BGH, Urteil vom 11.08.1981 - 5 StR 309/81, NJW 1981, 2311 m.w.N,).
  • BGH, 12.01.2016 - 3 StR 490/15

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch wiederholte

    Auszug aus LG Koblenz, 20.11.2018 - 12 KLs 2090 Js 29752/10
    Eine solche Vorlageverpflichtung würde sich jedenfalls vor dem Tatgericht in reiner Förmelei erschöpfen, da den Berufsrichtern der Inhalt des ihr eigenes Gericht betreffenden Geschäftsverteilungsplans geläufig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.01.2016 - 3 StR 490/15),.
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