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   LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18   

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LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18 (https://dejure.org/2022,44828)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18 (https://dejure.org/2022,44828)
LG Koblenz, Entscheidung vom 21. November 2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18 (https://dejure.org/2022,44828)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 29.11.2022)

    Geldwäsche: Gericht beerdigt Anklage in riesigem Steuerskandal

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    "Gemessen am Anwendungsbereich der Abgabenordnung (vgl. § 1 AO) schützt § 370 AO, von den eng umrissenen Ausnahmen wie die des § 370 Abs. 6 AO abgesehen (Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrabgaben), ausschließlich innerstaatliche Finanzinteressen (BGH, NJW 1989, 1619, Rn. &. Koenig, AO, 4. Aufl., § 1 Rn.2; Hadamitzky/Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 240 EL, AO, § 370, Rn. 2; Heine in- Graf/JägerWittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., AO, 8370, Rn. 187: Iboldin > \ BeckOK, aa. 0., § 370 AO Rn. 265).

    Rechtsgut des § 370 AO, das innerstaatliche Interesse am vollständigen und fechtzeitigen Auf- kommen einzelner Steuern (vgl. BGH NJW 1989, 1619, Rn. 8),'gerade nicht betroffen, eine, Steuerhinterziehung 1.5.d. § 370 AO zum Nachteil des deutschen Fiskus nicht verwirklicht.

    Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes am 1. Februar 1989 (Az. 3 StR 179/88 - NJW 1989, 1819), in welcher § 370 AO als verdrängende Sonderregelung zum Betrugstatbestand angesehen wurde, führte der Gesetzgeber im Jahre 2008 den § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO ein, der eine bandenmäßige und fortgesetzte Begehung nur auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern ausweitete.

  • OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 2 Ws 132/20

    Strafbarkeit des "Cum-/Ex"-Leerverkaufsmodells auch als gewerbsmäßiger

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Die vom OLG Frankfurt a.M. vertretene Auffassung vom 6. Mai 2021 (Az. 2 Ws 132/20), dass bei Vorliegen der Voraussetzungen eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO keine verdrängende Wirkung zugesprochen werden könne, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

    Danach könne aus konkurrenzrechtlicher Sicht ein Vergehen (§ 370 AO) einen Verbrechenstatbestand (§ 263 Abs. 5 StGB) nicht verdrängen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2021 - 2 Ws 132/20, NStZ-RR 2021, 247, Rn. 11).

  • OLG Karlsruhe, 22.03.2005 - 1 Ws 12/05

    Strafverfolgungsentschädigung: Voraussetzungen eines Ausschlusses wegen grob

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Bei Untersuchungshaft entfällt der Entschädigungsanspruch dann in der Regel, wenn der Beschuldigte durch die Tat oder durch sein Prozessverhalten den Erlass des Haftbefehls herausgefordert hat; z.B. durch ein falsches Geständnis, wechselnde Einlassungen, Flucht ins Ausland, oder durch Verhalten, welches indiziert, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen möchte (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.0., § 5 StrEG, Rn. 11), wobei an einen Ausschluss der Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG als Ausnahmetatbestand ein strenger Maßstab anzulegen ist (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 255, Rn. 10).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 350/09

    Unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Ein solches Verursachen wird dabei regelmäßig angenommen, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, oder in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des Haftbefehls leistet (KG Berlin, NStZ-RR 2013, 192, Rn. 1. Dabei genügt es zum Ausschluss der Entschädigung für aine freiheitsentziehende Maßnahme nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verdächtig gemacht hat (BGH Beschl. v. 24.09.2009 - 3 StR 350/09).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2005 - 3 Ws 108/04

    Geldwäschetatbestand: Eigenschaft als Tatobjekt; Erfassung von Ersatzgegenständen

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Da die Vortat nicht die angeklagte Tat ist, ist kein Nachweis einer bestimmten Vortat erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, Rn. 21), sondern nur Tatsachen, aus denen sich i in "groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung" (BGH, Beschl, v. 21.01 .2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, Rn. 6) ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige .
  • BGH, 21.01.2016 - 4 StR 384/15

    Geldwäsche (Vortat: Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Da die Vortat nicht die angeklagte Tat ist, ist kein Nachweis einer bestimmten Vortat erforderlich (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.01.2005 - 3 Ws 108/04, NJW 2005, 767, Rn. 21), sondern nur Tatsachen, aus denen sich i in "groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung" (BGH, Beschl, v. 21.01 .2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, Rn. 6) ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige .
  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 85/04

    Verfassungswidrigkeit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Merkmal "in großem

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Abgabenordnung festgeschrieben und einer Erweiterung durch das Kernstrafrecht grundsätzlich nicht zugänglich (BGH, Beschl. v. 22.07.2004 - 5 StR 85/04, NJW 2004, 2330, Rn. 11, 16 Wiesbaden, aa. O.,Rn. 18).
  • KG, 11.01.2012 - 2 Ws 351/11

    Maßstab für Anlass zu einer Strafverfolgungsmaßnahme gegeben hat; grob

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Ein solches Verursachen wird dabei regelmäßig angenommen, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten maßgeblich zur Entstehung des dringenden Tatverdachts beiträgt, oder in zurechenbarer Weise einen wesentlichen Ursachenbeitrag zur Begründung des Haftbefehls leistet (KG Berlin, NStZ-RR 2013, 192, Rn. 1. Dabei genügt es zum Ausschluss der Entschädigung für aine freiheitsentziehende Maßnahme nicht, dass der Beschuldigte sich irgendwie verdächtig gemacht hat (BGH Beschl. v. 24.09.2009 - 3 StR 350/09).
  • BGH, 24.03.1995 - 3 ARs 8/95

    Verfahrensverbindung - Zulässigkeit der Verbindung - Gleichrangige Spruchkörper

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Denn die Verfahren stehen in einem Zusammenhang i.S.d. 3 3 StPO (Schmitt in Meyer- -Goßner/Schmitt, StPO, 83 Rn. 3; BGH, Beschl. v. 24.03.1995 -3 ARs 8/95, NJW 1995, 1688, Rn. 3 - alle Entscheidungen zitiert nach juris).
  • LG Wiesbaden, 01.09.2021 - 6 KLs 1111 Js 18753/21

    Zur Konkurrenz zwischen § 370 Abs.3 AO und § 263 Abs.5 StGB

    Auszug aus LG Koblenz, 21.11.2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18
    Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand (§ 263 StGB) "verdrängen (BGH, NJW 1998, 1619, Rn. 6; BGH, NW 2007, 2864, Rn. 33; LG Wiesbaden, Beschl. v. 01.09.2021 - 6 KLs 1111 Js 18753/21, Rn. ft; Jäger in Klein, 15. Aufl., AO, § 370, Rn: 255; Fischer, a.a.0., 8.263 Rn. 237; Rolletschke in GrafiJägerhi tig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, a.a.0., 8370 AO, Rn. 563; Ibold in BeckOK, a.a.0., § 370 AO, R. 718).
  • OLG Koblenz, 07.12.2023 - 1 Ws 22/23

    StGB, DStGB, BStGB

    Mit Beschluss vom 21. November 2022 (Bl. 4655 ff. d.A.) hat die 4. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Koblenz die Verfahren 4 KLs 2050 Js 40313/18 und 4 KLs 2050 Js 44287/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Ziffer 1 des Beschlusses), die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt (Ziffer 2 des Beschlusses), festgestellt, dass die Angeklagten ...[A] und ...[B] für die vorläufige Festnahme, die vollzogene Untersuchungshaft sowie für vollzogene Durchsuchungsmaßnahmen zu entschädigen seien (Ziffer 3 des Beschlusses) und die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt (Ziffer 4 des Beschlusses).

    Aus dem Fehlen einer entsprechenden Formulierung im Gesetzeswortlaut lässt sich daher gerade nicht schließen, dass eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts vom Gesetzgeber nicht gewollt war (a.A. Reichling, wistra 2023, 188, (192) und Schwerdtfeger, jurisPR-StrafR 6/2023 Anm. zu LG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2022 - 4 KLs 2050 Js 40313/18, die das Fehlen des entsprechenden Gesetzeswortlautes als Argument für die gegenteilige Ansicht heranziehen).

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