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   LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG   

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https://dejure.org/2019,51204
LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG (https://dejure.org/2019,51204)
LG Koblenz, Entscheidung vom 23.12.2019 - 2 S 34/19 WEG (https://dejure.org/2019,51204)
LG Koblenz, Entscheidung vom 23. Dezember 2019 - 2 S 34/19 WEG (https://dejure.org/2019,51204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW

    Nutzung zu Wohnzwecken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzung zu Wohnzwecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Kindertagespflege in einem zu Wohnzwecken vermieteten Haus

  • lgko.justiz.rlp.de PDF (Pressemitteilung)

    Kindertagespflege im zu Wohnzwecken vermieteten Mietshaus einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kindertagespflege im zu Wohnzwecken vermieteten Miethaus einer Wohnungseigentumsgemeinschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu Wohnzwecken vermietetes Haus einer Wohnungseigentumsgemeinschaft darf nicht als Kindertagespflegestelle genutzt werden - Gemeinschaftsordnung sieht Nutzung nur zu Wohnzwecken vor

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 204/11

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer

    Auszug aus LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19
    Diese teilgewerbliche Nutzung der Wohnung werde vom Wohnzweck nicht mehr getragen und sei - wie im Urteil des BGH vom 13.07.2012, V ZR 204/11, Rn 7 - als " Ausübung eines Gewerbes oder Berufs " zu qualifizieren.

    Mit der vom BGH im Urteil vom 13.07.2012, V ZR 204/11, entschiedenen Konstellation sei der hiesige Fall nicht vergleichbar, da die Untersagung dort darauf gestützt gewesen sei, dass die Verwalterin die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestätte in der Wohnung der Beklagten verweigert gehabt habe und solange diese nicht vorliege, die Tätigkeit der Tagesmutter nicht fortgesetzt werden dürfe.

    Nach den auch auf den hiesigen Fall zutreffenden Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 13.07.2012, V ZR 204/11, - unterfällt einer Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung in erster Linie die Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, einschließlich der Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe.

    D. h. von Kindern oder von ihrem Spiel ausgehender Lärm ist im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und sozialadäquat zumutbar; diese gesetzgeberische Wertung strahlt auch auf das Wohnungseigentumsrecht aus (BGH, Beschluss vom 13.07.2012, V ZR 204/11, Rn 11 und Urteil vom 13.12.2019, V ZR 203/18).

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Auszug aus LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19
    D. h. von Kindern oder von ihrem Spiel ausgehender Lärm ist im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung und sozialadäquat zumutbar; diese gesetzgeberische Wertung strahlt auch auf das Wohnungseigentumsrecht aus (BGH, Beschluss vom 13.07.2012, V ZR 204/11, Rn 11 und Urteil vom 13.12.2019, V ZR 203/18).
  • LG München I, 26.01.2015 - 1 S 9962/14

    Zulässigkeit der Nutzung einer Eigentumswohnung als Heilpraktiker- bzw.

    Auszug aus LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19
    Ob dies der Fall ist, muss anhand einer typisierenden Betrachtungsweise festgestellt werden (vgl. LG München I, 1 S 9962/14 WEG, Rn 17, m.w.Nw.), wobei aber auch die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung, ob eine Mehrbelastung vorliegt, nicht gänzlich außer Betracht zu bleiben haben; vielmehr ist der Gebrauch nach seiner Art und der damit verbundenen Folgen und auf die zeitlichen/örtlichen Verhältnisse zu konkretisieren (LG München I, a.a.O; Suilmann in Bärmann, WEG, a.a.O., § 13 Rn 26).
  • AG Bonn, 25.01.2018 - 27 C 111/17

    Kindertagespflege beeinträchtigt Miteigentümer nicht!

    Auszug aus LG Koblenz, 23.12.2019 - 2 S 34/19
    Ausgangspunkt dabei ist, dass die Kläger die Nutzung der Wohneinheit Nr. 2 durch eine Familie und damit verbunden durch mehrere Kinder, nicht untersagen können, weil es sich um eine sozialadäquate Wohnungsnutzung handelt (vgl. AG Bonn, Urteil vom 25.01.2018, 27 C 111/17, Rn 54 m.w.Nw. -).
  • AG Paderborn, 16.08.2022 - 52 C 9/22

    Keine Kinderbetreuung in Wohneinheit

    Dabei handelt es sich zumindest um eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung (vgl. dazu BGH, ZWE 2012, 366, LG Koblenz, ZWE 2021, 125).

    Das Gericht verkennt nicht, dass in ähnlichen Fällen, wie beispielsweise dem Urteil des LG Koblenz vom 23.12.2019 (Az. 2 S 34/19) - allerdings bei von der dortigen Teilungserklärung vorgegebener reiner Wohnnutzung - entscheiden worden ist, dass bereits die mit dem täglichen Bringen und Abholen von fünf Kindern verbundenen Störungen aus dem An- und Abfahrverkehr, Halten, Parken, Rangieren bis hin zu den damit verbundenen Schadstoff-Emissionen zu Beeinträchtigungen führen kann, die über das Maß derjenigen hinausgehen, die bei der Wohnungsnutzung durch eine typische Familie mit mehreren Kindern zu erwarten wäre.

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