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LG Koblenz, 27.08.1996 - 2 Qs 57/96 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1997, 53
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei …
Abgesehen davon, dass der Verurteilte nach dieser Ansicht der damit einhergehenden Änderung der materiellen Rechtslage nicht gewahr würde, könnte eine gerichtliche Überprüfung nur nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG stattfinden; denn der Beschluss gemäß § 85 Abs. 6 JGG stellt keine beschwerdefähige jugendrichterliche Entscheidung (§ 83 Abs. 1 JGG) dar, sondern einen Justizverwaltungsakt (…vgl. insoweit Ostendorf/Rose, JGG, 10. Aufl., § 85 Rn. 17;… BeckOK JGG/Sengbusch, § 85 Rn. 20;… Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 83 Rn. 3; LG Koblenz, Beschluss vom 27. August 1996 - 2 Qs 57/96, NStZ-RR 1997, 53; Bauer, Rpfleger 1992, 145, 146). - OLG Celle, 06.01.2014 - 2 Ws 366/13
Gerichtliche Zuständigkeit für Entscheidungen über Maßnahmen zur Festnahme eines …
Grundsätzlich wird der Vollstreckungsleiter als Organ der Justizverwaltung tätig; er ist dann weisungsgebunden und unterliegt der Dienstaufsicht des Generalstaatsanwalts (OLG Karlsruhe, NStZ 1993, 104; LG Koblenz, NStZ-RR 1997, 53). - OLG Hamm, 05.12.2019 - 4 (s) Sbd I-13/19
Führungsaufsicht; Jugendsache; Heranwachsender; Zuständigkeit; Abgabe
Der Abgabebeschluss ist seitens der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden (vgl. dazu LG Koblenz NStZ-RR 1997, 53) und damit bindend.