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   LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19   

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https://dejure.org/2019,7417
LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19 (https://dejure.org/2019,7417)
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2019 - 2 T 40/19 (https://dejure.org/2019,7417)
LG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 2 T 40/19 (https://dejure.org/2019,7417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 726 Abs. 1 ZPO
    Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 71/09

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungserinnerung gegen die Erteilung einer

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Die Kammer hält an der Rechtsauffassung gem. ihres Beschlusses vom 19.01.2018 (Az.: 2 T 28/18) fest, in welchem sie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die hiesige Rechtsfrage in drei Entscheidungen entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, zitiert nach juris BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, zitiert nach juris) angeschlossen hat.

    Gelangt die Prüfung des Notars zum objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie unter materiell rechtlich wirksamen Voraussetzungen erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn.14, zitiert nach juris BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, Rn. 12, zitiert nach juris).

    Letztlich ändert an der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vollstreckungsakt dann ausnahmsweise unwirksam sein kann, wenn grundlegende, schwere Mängel vorliegen und die Vollstreckungshandlung von vorneherein unwirksam ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976, II ZR 171/74, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris).

    Eine in solcher Weise fehlerhaft erteilte Vollstreckungsklausel leidet nicht an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel, der es rechtfertigen könnte, die Überprüfung der Klauselerteilung dem nach obigen Grundsätzen hierfür allein vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO zu entziehen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 -, Rn. 17 - zitiert nach juris).

  • BGH, 25.10.2012 - VII ZB 57/11

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Umfang einer

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Die Kammer hält an der Rechtsauffassung gem. ihres Beschlusses vom 19.01.2018 (Az.: 2 T 28/18) fest, in welchem sie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die hiesige Rechtsfrage in drei Entscheidungen entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, zitiert nach juris BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, zitiert nach juris) angeschlossen hat.

    Gelangt die Prüfung des Notars zum objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 8, zitiert nach juris).

    Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie unter materiell rechtlich wirksamen Voraussetzungen erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn.14, zitiert nach juris BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, Rn. 12, zitiert nach juris).

  • BGH, 23.05.2012 - VII ZB 31/11

    Antrag auf Erteilung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Umfang der

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Die Kammer hält an der Rechtsauffassung gem. ihres Beschlusses vom 19.01.2018 (Az.: 2 T 28/18) fest, in welchem sie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die hiesige Rechtsfrage in drei Entscheidungen entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, zitiert nach juris BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, zitiert nach juris) angeschlossen hat.

    Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie unter materiell rechtlich wirksamen Voraussetzungen erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn.14, zitiert nach juris BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, Rn. 12, zitiert nach juris).

  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05

    Rechtsfolgen der Eigentumsumschreibung aufgrund einer nachrangigen

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Daran kann es im Zwangsversteigerungsverfahren fehlen, wenn nicht das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, was bei einem Streit um die Anordnung, Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens regelmäßig anzunehmen ist, sondern Entscheidungen angefochten werden, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen (vgl. BGH, NJW 2007, 2993).
  • BGH, 16.02.1976 - II ZR 171/74

    Anfechtbarkeit von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Letztlich ändert an der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung im vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vollstreckungsakt dann ausnahmsweise unwirksam sein kann, wenn grundlegende, schwere Mängel vorliegen und die Vollstreckungshandlung von vorneherein unwirksam ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976, II ZR 171/74, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • OLG München, 23.06.2016 - 34 Wx 189/16

    Einfache Vollstreckungsklausel bei Verzicht auf Nachweis und Fälligkeit der

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Dass insoweit aus rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen und auch nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes im Jahre 2009 wirksam auf den Nachweis der Fälligkeit wie bislang durch den Schuldner verzichtet werden kann (Herrler, in: Palandt, BGB, 78. Aufl., 2019, § 1193 Rn. 3; OLG München, RPfleger 2017, 23 f.), ist daher für die hier primär zu entscheidende Rechtsfrage ohne Belang.
  • BGH, 30.03.2017 - V ZB 84/16

    Sicherungsgrundschuld: Voraussetzungen der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Das Amtsgericht kann die Vorlage einer neuen Vollstreckungsklausel auch nicht unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 30. März 2017 (Az.: V ZB 84/16) verlangen.
  • LG Krefeld, 27.12.2018 - 2 T 27/18

    Unangekündigte Schlüsselübersendung: Wann ist die Mietsache zurückgegeben?

    Auszug aus LG Koblenz, 28.01.2019 - 2 T 40/19
    Die Kammer hält an der Rechtsauffassung gem. ihres Beschlusses vom 19.01.2018 (Az.: 2 T 28/18) fest, in welchem sie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die hiesige Rechtsfrage in drei Entscheidungen entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, zitiert nach juris BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, zitiert nach juris) angeschlossen hat.
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