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   LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17   

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LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17 (https://dejure.org/2018,60903)
LG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2018 - 16 O 133/17 (https://dejure.org/2018,60903)
LG Koblenz, Entscheidung vom 29. November 2018 - 16 O 133/17 (https://dejure.org/2018,60903)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer nachträglich in Bausparverträge eingeführten "Servicepauschale"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.05.2017 - XI ZR 308/15

    Formularklausel betreffend eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlende

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    Eine hiervon abweichende Auslegung etwa als Teil des späteren Darlehensentgeltes in der Darlehensphase ist auszuschließen (vgl. BGH mit Urteil vom 09.05.2017 betreffend Gebühren in der Darlehensphase, XI ZR 308/15, Rn. 27, 28, etwa abgedruckt in NJW 2017, 2538).

    Soweit der BGH für Darlehensgebühren in der Darlehensphase die Annahme einer Preisnebenabrede und damit zusammenhängend die Eröffnung der Inhaltskontrolle ausdrücklich nur "in der - von der vorliegenden Unterlassungsklage allein betroffenen - Darlehensphase" annimmt (vgl. Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 27), kann dem im Umkehrschluss angesichts der obigen Ausführungen nicht entnommen werden, dass dies in der Ansparphase abweichend gehandhabt werden müsste.

    Anders als im Rahmen etwaiger Darlehensgebühren in der Darlehensphase, innerhalb derer der Bausparer als Darlehensnehmer zur Zinszahlung gemäß § 488 I 2 BGB verpflichtet ist, kann eine nach der Rechtsprechung des BGH zulässige Gestaltung dementsprechend auch von vorneherein nicht als Disagio und somit zinsähnliches (Teil-) Entgelt angenommen werden, selbst wenn die Servicepauschale "integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation" wäre (vgl. BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 28).

    In Verbindung mit der Erhebung gerade ausdrücklich für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse ist ein anderes Verständnis, wie bereits dargestellt, auszuschließen (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 308/15, Rn. 28).

    Nachdem in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Darlehensphase der in der Sparphase bestehende Anspruch auf Schaffung der Zuteilungsreife bereits erfüllt ist, wird - entsprechend der Auffassung der Beklagten - vertreten, dass dies auch nach der zwischenzeitlich von der vorgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe abweichenden Revisionsentscheidung des BGH mit Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15 - zumindest in der Sparphase gelten müsse (vgl. etwa Edelmann, WuB 2017, 665 ff.).

    Voraussetzung hierfür wäre, dass mit der streitgegenständlichen Servicepauschale ein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesen geleistet wird, der geeignet ist, die mit ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nachteile aufzuwiegen oder aber "bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden" vorliegen (vgl. BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 43, 47).

    Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung der Gebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen einzelner zurücktreten lässt (BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017, XI ZR 308/15).

    Damit handelt die Bausparkasse aber auch bei der Entgegennahme der Bauspareinlagen nicht als Verwalterin eines Sondervermögens der Bausparer sondern im eigenen Interesse (zur Ansparphase vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 40 und vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 39).

    In der Ansparphase müssen sie zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschluss des Bausparvertrages, nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. BGH aaO, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 308/15 - Rn. 51).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (vgl. BGH zur Abschlussgebühr bei Bausparverträgen, Urteil v. 07.12.2010 - XI ZR 3/10 - Rn. 28, etwa abgedruckt in NJW 2011, 1801).

    Die Leistung in Gestalt der Einräumung der Darlehensoption wird bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages erbracht (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 33).

    Hieraus folgt demgegenüber nicht, dass Gebühren aller Art zulässig und insbesondere einer Inhaltskontrolle entzogen sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 39).

    Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild grundsätzlich nicht gesondert zu vergüten (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 43).

    Zwar hat der BGH in Bezug auf die Neukundenwerbung ausgeführt, es würde keine Pflicht der Bausparkasse gegenüber den Bausparern bestehen, diese ohne besondere Vergütung zu betreiben und eine Vernachlässigung des Neukundengeschäfts könnte allenfalls und somit lediglich inzident Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sein, wenn sich die Wartezeiten bis zur Zuteilungsreife unangemessen verzögern (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 45).

    Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 46).

    So geht der BGH im Hinblick auf die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des BSpkG ergeben, davon aus, dass etwa die Erhebung einer Abschlussgebühr nicht unangemessen im Sinne des § 307 I, II Nr. 1 BGB ist (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 17, 46 ff., m. w. N.).

    Eine zeitnahe Zuteilung kann nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, in dem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (vgl. BGH aaO, Urteil vom 07.12.2010, XI ZR 3/10, Rn. 46).

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    Einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 307 ff. BGB steht weiter nicht der Umstand entgegen, dass gemäß den §§ 3,8, 9 BspkG ggf. eine Kontrolle durch die BaFin erfolgt und Besonderheiten des Bausparvertrages die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen können (vgl. BGH aaO, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 11).

    Denn sie weist keinen Bezug zu § 488 I BGB und dem sich daraus ergebenden Leitbild eines Darlehensvertrages auf, was auch aus Sicht des BGH die unterschiedliche Behandlung von Darlehensgebühren in der Darlehensphase gegenüber der Abschlussgebühr begründet (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 38, etwa abgedruckt in NJW 2017, 1461).

    Nachdem die klauselmäßige Regelung einer Servicepauschale dementsprechend von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, ist eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer indiziert (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 42).

    So wird die Servicegebühr ebenso wie die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erachtete Konto-und Darlehensgebühr in der Darlehensphase nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im Sinne des § 5 II Nr. 2 BSpkG gebucht, sondern stellt für die Beklagte eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (vgl. BGH aaO, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 48 ff.).

    Damit handelt die Bausparkasse aber auch bei der Entgegennahme der Bauspareinlagen nicht als Verwalterin eines Sondervermögens der Bausparer sondern im eigenen Interesse (zur Ansparphase vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 40 und vom 09.05.2017, XI ZR 308/15, Rn. 39).

    Denn betrachtet werden muss die Lage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. BGH aaO, Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, Rn. 55).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2015 - 17 U 5/14

    Inhaltskontrolle der AGB einer Bausparkasse: Wirksamkeit einer

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    So geht etwa das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 16.06.2015, 17 U 5/14, (Rn. 46) davon aus, dass Bausparkassen selbst ihren bereits in der Darlehensphase befindlichen Kunden gegenüber rechtlich insgesamt nicht verpflichtet sind, diese Tätigkeiten vorzunehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können.
  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 183/09

    Streitwertherabsetzung II

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    Der Streitwert in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH betreffend Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 909) unter Berücksichtigung der klägerseitigen Schätzung auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 211/13

    Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    200, 00 EUR sind dabei auch der Höhe nach als angemessene Pauschale zu ersetzen (vgl. etwa OLG Köln, Urt. v. 11.07.2014 - 20 U 211/13, BeckRS 2014, 23206, Rn. 88 unter Verweis auf Köhler/Bornkamm/Köhler, 32. Aufl. 2014, UKlaG, § 5 Rn. 4).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Auszug aus LG Koblenz, 29.11.2018 - 16 O 133/17
    Es handelt sich der Rechtsnatur nach dementsprechend um ein entgeltliches Darlehen des Bausparers im Sinne der §§ 488 ff. BGB an die Bausparkasse (vgl. BGH, NJW 2017, 1378, Rn. 22).
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