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   LG Konstanz, 17.03.2017 - C 2 O 118/16   

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https://dejure.org/2017,54603
LG Konstanz, 17.03.2017 - C 2 O 118/16 (https://dejure.org/2017,54603)
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.03.2017 - C 2 O 118/16 (https://dejure.org/2017,54603)
LG Konstanz, Entscheidung vom 17. März 2017 - C 2 O 118/16 (https://dejure.org/2017,54603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebliche Altersversorgung: Widerruf bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 152/98

    Widerruf einer Versorgungszusage

    Auszug aus LG Konstanz, 17.03.2017 - C 2 O 118/16
    Der BGH führt in seinem Urteil vom 13.12.1999, Az. II ZR 152/98 ausdrücklich aus, dass nur in besonderen Ausnahmefällen auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise "widerrufen" werden kann, und zwar, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, (BGH, a. a. O., Rn. 16 bei juris).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    Auszug aus LG Konstanz, 17.03.2017 - C 2 O 118/16
    Anderes könnte höchstens gelten, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az. V ZR 90/04, Rn. 28 bei juris).
  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 412/13

    Verweigerung von Versorgungsleistungen - Widerruf einer Versorgungszusage -

    Auszug aus LG Konstanz, 17.03.2017 - C 2 O 118/16
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat (hier war sogar bereits Unverfallbarkeit eingetreten), eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur in Betracht kommt, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 412/13, Rn. 38 bei juris).
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