Rechtsprechung
LG Konstanz, 22.09.1978 - 2 O 175/78 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,7492) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Vorbehaltes der Abnahme von Bauwerken durch die Gemeinde; Pflicht der Gemeinde bei Abnahmevorbehalten die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen; Rechtliche Einordnung der Vorbehaltserklärung eines Gemeindeamtmannes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Celle, 28.07.1971 - 13 U 115/68
Auszug aus LG Konstanz, 22.09.1978 - 2 O 175/78
Demgemäß hat beispielsweise das Landgericht München I (Schäfer-Finnern Z 2, 411 Blatt 7 ff.) die Geltendmachung des Vorbehalts als Geltendmachung einer Gegenforderung des Auftraggebers angesehen und das OLG Celle (MDR 72, 142) hat den Vorbehalt als auflösende Bedingung des Konventionalstrafenbeschlusses verstanden. - BGH, 15.06.1960 - V ZR 191/58
Wirksamkeit der Erklärung einer Gemeinde, sie übe ein Vorkaufsrecht aus
Auszug aus LG Konstanz, 22.09.1978 - 2 O 175/78
Eine etwaige spätere Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sei es vorprozessual oder durch Vollmachtserklärung im Prozeß beurteilt sich daher nach § 180 S. 2 i.V.m. §§ 177 ff. BGB : Nach herrschender Rechtsprechung kann aber eine Genehmigung nicht mehr für ein Rechtsgeschäft erteilt werden, wenn die Frist abgelaufen ist, innerhalb der dieses Rechtgeschäft vorzunehmen war (BGHZ 32, 375; Wussov NJW 63, 1758; Münchner Ktr. z. BGB § 177 RN 43). - BGH, 03.11.1960 - VII ZR 150/59
Vorbehalt einer verwirkten Vertragsstrafe bei Abnahme
Auszug aus LG Konstanz, 22.09.1978 - 2 O 175/78
Im übrigen wird in der Rechtsprechung dem Vorbehalt weit mehr als nur die schlichte Vorbereitung der Geltendmachung von Ansprüchen beigemessen: So hat der BGH (BGHZ 33, 237 [BGH 03.11.1960 - VII ZR 150/59] ) der Entscheidung des Auftraggebers, den Vorbehalt zu erklären, erhebliche Bedeutung beigemessen.