Rechtsprechung
LG Konstanz, 25.03.2019 - N 4 O 98/17 |
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 25.03.2019 - N 4 O 98/17
- OLG Karlsruhe, 03.09.2019 - 9 W 24/19
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 03.09.2019 - 9 W 24/19
Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs über die Wiederherstellung einer …
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 25.03.2019 - N 4 O 98/17 - wird zurückgewiesen.Die Gläubiger werden ermächtigt, die der Schuldnerin nach dem Protokoll vom 11.04.2018, Az: N 4 O 98/17 unter Ziffer 1 liegende vertretbare Handlung der Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung hinter der betonierten Stützmauer auf dem Grundstück Am S. 6 in D. auf Kosten der Schuldnerin im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger oder einen von ihnen zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.
Die Beklagten werden ermächtigt, die der Klägerin nach dem Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 Az: N 4 O 98/17 obliegende unter Ziffer 1 bezeichnete vertretbare Handlung Wiederherstellung der ursprünglichen Böschung vor Beginn des Baugrubenaushubs am ... durch die Klägerin entlang der Grundstücksgrenze Flurstück-Nr. ... zu Flurstück-Nr. ... an der südlichen Grundstücksgrenze Flurstück-Nr. ..., im südlichen Grenzbereich des Grundstücks der Beklagten Am S. 6, Flurstück-Nr. ... in D. auf Kosten der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durch die Beklagten oder einen von ihnen zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen.