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   LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02   

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LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02 (https://dejure.org/2003,21026)
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.02.2003 - 5 O 329/02 (https://dejure.org/2003,21026)
LG Konstanz, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 5 O 329/02 (https://dejure.org/2003,21026)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 74

    BGB §§ 242, 2306 Abs. 1 Satz 2; BSHG § 90 Abs. 1
    Wirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel beim gemeinschaftlichen Behindertentestament

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 242, 2306 Abs. 1 Satz 2; BSHG § 90 Abs. 1
    Zu den Wirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel beim gemeinschaftlichen Behindertentestament

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 32 (Entscheidungsbesprechung)

    § 90 BSHG; § 2303 BGB
    Pflichtteilsstrafklausel beim gemeinschaftlichen Behindertentestament: Kolumbus-Ei oder trojanisches Pferd? (Notarassessor Lorenz Spall, Speyer/Germersheim)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Auszug aus LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02
    Dies wäre ohne den ersten Erbfall nur dann möglich, wenn die durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkte Erbenstellung ausgeschlagen würde, da die vorliegende Testamentsgestaltung dem Sozialhilfeträger nach der Rechtsprechung des BGH zum sog. Behindertentestament wirksam den Zugriff auf das Erbe entzieht, vgl. BGHZ 111, 36 .

    So vertritt der BGH die Auffassung, dass das Nachrangprinzip, welches ohnehin bereits durch die Regelungen des BSHG vielfach durchbrochen wird, nicht die Sittenwidrigkeit eines Testaments bewirkt, aufgrund dessen dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Pflichtteil der behinderten Tochter des Erblassers verwehrt wird (BGH, IV ZR 169/89, FamRZ 1990, 730, 732; vgl. auch LG Konstanz, 5 O 423/90, NJW 1992, 360, 361).

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

    Auszug aus LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.3.2003, 16 U 79/02.
  • LG Konstanz, 24.04.1991 - 5 O 423/90
    Auszug aus LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02
    So vertritt der BGH die Auffassung, dass das Nachrangprinzip, welches ohnehin bereits durch die Regelungen des BSHG vielfach durchbrochen wird, nicht die Sittenwidrigkeit eines Testaments bewirkt, aufgrund dessen dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf den Pflichtteil der behinderten Tochter des Erblassers verwehrt wird (BGH, IV ZR 169/89, FamRZ 1990, 730, 732; vgl. auch LG Konstanz, 5 O 423/90, NJW 1992, 360, 361).
  • BGH, 06.05.1997 - IX ZR 147/96

    Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus LG Konstanz, 26.02.2003 - 5 O 329/02
    Denn das Gesetz knüpft das Entstehen von Rechtswirkungen aus dem Pflichtteilsanspruch an seine Geltendmachung, und ein Unterlassen der Geltendmachung unterliegt nicht der Gläubigeranfechtung (BGH, ZEV 1997, 345; vgl. auch Lange/Kuchinke, Erbrecht. 5. Aufl., S. 920).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - L 20 SO 565/11

    Sozialhilfe

    Es ist aber zweifelhaft und in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht geklärt, ob der Sozialhilfeträger einen - grundsätzlich überleitungsfähigen - Vermächtnisanspruch auch dann nach § 93 SGB XII auf sich überleiten kann, wenn dieser Anspruch - wie hier ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts des Bescheides vom 14.04.2010 - lediglich zu dem Zweck übergeleitet wird, das Vermächtnis auszuschlagen und nachfolgend Pflichtteilsansprüche geltend zu machen; denn das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses kann nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung und Literatur jedenfalls nicht isoliert auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht bzw. ein Gestaltungsrecht und damit nicht um einen nach § 93 SGB XII überleitungsfähigen Anspruch handelt (so im Ergebnis OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24, 25; OLG Stuttgart, ZEV 2002, 367, 369; LG Konstanz, MittBayNot 2003, 398, 399, Anm. Muscheles, ZEV 2005, 119; Litzenburger RNotZ 2005, 162, 164 m.w.N.; Anm. Langenfeld, BGH-Report 2005, 505; vgl. auch Mayer, MietBayNot 2005, 286, 289; sämtlich zitiert nach van de Loo, "Möglichkeiten und Grenzen eines Übergangs des Rechts zur Erbausschlagung durch Abtretung bzw. Überleitung", in: ZEV 11/2006, 473 ff.).
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