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LG Koblenz, 31.01.2020 - 10 KLs 2050 Js 37425/10 |
Volltextveröffentlichung
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+7Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Koblenz, 13.01.2022 - 2 Ws 2/22
Haftentlassung von Prof. Dr. Deubel zum Halbstrafenzeitpunkt bestätigt
LG Kaiserslautern, 06.01.2022 - 2 KLs 6066 Js 1423/21Das Wiederaufnahmeverfahren im sog. Nürburgring-Prozess ist beendet
OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension
BGH, 18.08.2020 - 3 StR 245/20Revisionsverwerfung in Nürburgring-Affäre
LG Koblenz, 31.01.2020 - 10 KLs 2050 Js 37425/10Ingolf Deubel
BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben
LG Koblenz, 16.04.2014 - 4 KLs 4/12Ex-Finanzminister Deubel zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt
LG Koblenz, 10.08.2012 - 4 KLs 4/12Eröffnungsbeschluss im Strafverfahren zum Nürburgring
Ingolf Deubel
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 10.08.2012 - 4 KLs 4/12
- LG Koblenz, 16.04.2014 - 4 KLs 4/12
- BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15
- BGH, 28.06.2016 - 3 StR 17/15
- LG Koblenz, 31.01.2020 - 10 KLs 2050 Js 37425/10
- BGH, 18.08.2020 - 3 StR 245/20
- LG Koblenz, 04.11.2020 - 10 KLs 2050 Js 78887/19
- VG Koblenz, 18.11.2020 - 5 L 904/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20
- LG Mainz, 06.12.2021 - 8 StVK 622/21
- LG Kaiserslautern, 06.01.2022 - 2 KLs 6066 Js 1423/21
- OLG Koblenz, 13.01.2022 - 2 Ws 2/22
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.11.2015 - 3 StR 17/15
Nürburgring-Urteil teilweise aufgehoben
Auszug aus LG Koblenz, 31.01.2020 - 10 KLs 2050 Js 37425/10
Der Angeklagte ist nach dem Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2014 (Az.: 4 KLs - 2050 Js 37425/10) in Verbindung mit dem Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015 (Az.: 3 StR 17/15) der Untreue in 4 Fällen und der falschen uneidlichen Aussage schuldig.Auf die Revision des Angeklagten hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 26.11.2015 (Az.: 3 StR 17/15) das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16.04.2014 soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen IV.8 - wobei insoweit die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Vermögensnachteil aufrechterhalten blieben - und IV. 9 a) bis c) sowie e) bis j) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück.
- LG Koblenz, 04.11.2020 - 10 KLs 2050 Js 78887/19
Auszug aus LG Koblenz, 31.01.2020 - 10 KLs 2050 Js 37425/10
Die Fälle IV. 9 a) bis c) und e) bis j) hat die Kammer im Hinblick auf eine noch durchzuführende weitere Beweisaufnahme mit Beschluss vom 11.12.2019 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt (Az.: 10 KLs 2050 Js 78887/19).Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO und umfasst die Kosten des Verfahrens sowie der Kosten der Revision betreffend die Fälle IV.5, IV.6, IV. 7, IV.10 und IV.11. Eine Kostenentscheidung betreffend die Fälle IV.9 a) bis c) und e) bis j) erfolgt in dem abgetrennten Verfahren 10 KLs 2050 Js 78887/19.
- BGH, 17.11.2006 - 2 StR 388/06
Betrug (Vermögensverlust großen Ausmaßes; besonders schwerer Fall); …
Auszug aus LG Koblenz, 31.01.2020 - 10 KLs 2050 Js 37425/10
In diesen Fällen ist von einem besonders schweren Fall auszugehen (BGH, Beschluss vom 17.11.2006 - 2 StR 388/06).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2021 - 2 B 11489/20
Ehemaliger Finanzminister behält vorläufig Beamtenpension
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des - von ihm innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzuleitenden und weiter zu betreibenden - Hauptsacheverfahrens seine Rechte als Ruhestandsbeamter nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2020 (Az. 10 KLs 2050 Js 37425/10 [2]) verloren hat.Mit Urteilen vom 16. April 2014 - Az.: 4 KLs 2050 Js 37425/10 - und 31. Januar 2020 - Az.: 10 KLs 2050 Js 37425/10 (2) - verurteilte das Landgericht Koblenz den Antragsteller wegen der vier während seiner Ministerzeit begangenen Untreuehandlungen sowie der nach seiner Zurruhesetzung gemachten falschen uneidlichen Aussage vor dem Untersuchungsausschuss zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.