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   LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13   

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LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13 (https://dejure.org/2015,16503)
LG Krefeld, Entscheidung vom 01.07.2015 - 2 O 123/13 (https://dejure.org/2015,16503)
LG Krefeld, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 2 O 123/13 (https://dejure.org/2015,16503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatzansprüche eines Gebäudeversicherers wegen Brandschäden aus übergegangenem Recht; Schuldhaftes Verursachen eines brandauslösenden Ereignisses in einer Werkstatt; Beurteilung des ungeschützten Ablassens von Benzin in ein Behältnis innerhalb einer Werkstatthalle als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regressverzicht des Versicherers im Gewerberaummietverhältnis auch für Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Aushilfen des Mieters

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 81; VVG § 86
    Regressprivileg bei Mietsachschäden auch für Aushilfskräfte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für welche Personen im Umkreis des Mieters muss der Versicherer auf Regress verzichten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ersatzansprüche eines Gebäudeversicherers wegen grob fahrlässig herbeigeführten Brandschadens in Werkstatt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ersatzansprüche eines Gebäudeversicherers wegen grob fahrlässig herbeigeführten Brandschadens in Werkstatt

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress

  • hwhlaw.de (Kurzinformation)

    Reichweite des Regressverzichts des Sachversicherers beim Mieterregress

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen und Umfang eines Regressverzichts gegenüber (Gewerberaum-)Mieter (IMR 2016, 172)

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 48
  • VersR 2017, 688
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99

    Regreßverzicht in der Gebäude-Feuer-Versicherung

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Denn dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (Vermieter) lässt sich bei ergänzender Auslegung ein entsprechender konkludenter Regressverzicht des Versicherers entnehmen (sog. versicherungsrechtliche Lösung, s. BGH VersR 2001, 94; jüngst bestätigt durch BGH NJW 2006, 3712 ; VersR 2006, 1530; NJW 2015, 699).

    Ihm ist als Vermieter daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH NJW 2001, 1353, 1354).

    Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu unterstützen (s. BGH NJW 2001, 1353 ).

    Vorliegend ist indes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen der Klägerin und der Vermieterin als Versicherungsnehmerin bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ein konkludenter Regressverzicht der Klägerin für den Fall einer einfach fahrlässigen Brandverursachung durch den Beklagten zu 1) als Mieter/Pächter anzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 1353; 2015, 699, 700 m.w.N.; zur Begründung s. oben).

    Hierbei obliegt es - abweichend von dem Grundsatz des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB - dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (BGH NJW 2001, 1353, 1354).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 378/02

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Denn dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (Vermieter) lässt sich bei ergänzender Auslegung ein entsprechender konkludenter Regressverzicht des Versicherers entnehmen (sog. versicherungsrechtliche Lösung, s. BGH VersR 2001, 94; jüngst bestätigt durch BGH NJW 2006, 3712 ; VersR 2006, 1530; NJW 2015, 699).

    Diese zur Wohnraummiete entwickelten vorstehenden Grundsätze gelten für die gewerbliche Miete gleichermaßen (BGH NJW-RR 2002, 1243) und kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Mieter seinerseits eine den Schaden abdeckende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH NJW 2006, 3712, 3713).

    Die Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Lösung privilegiert im Ansatz zunächst nur den Mieter (vorliegend den Beklagten zu 1)), der (versicherungs-) rechtlich im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er selbst eine mitversicherte Person (BGH NJW 2006, 3712, 3714; BGH NJW 2015, 699).

    Der Mieter soll materiell so behandelt werden wie eine mitversicherte Person (BGH NJW 2006, 3712, 3714).

  • LG Trier, 03.04.2010 - 4 O 241/09

    Kfz-Versicherungsschutz vs. Tierliebe

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Bereits aus der Formulierung "der Versicherer ist berechtigt" folgt, dass trotz grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles grundsätzlich eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht und es diesem obliegt, Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die das Maß seiner Leistungseinschränkung begründen (s. auch LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris; Rixecker ZfSch 2007, 265).

    Geboten erscheint dabei ein Vorgehen in Schritten zu 10%, um den Besonderheiten eines jeden Einzelfalls gerecht zu werden (so auch OLG Hamm NJW 2011, 85, 87; LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris).

    Aus denselben Gründen ist von einem Standard Einstiegswert abzusehen (so auch LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, juris; LG Münster, Urteil vom 20. August 2009 - 15 O 141/09 -, juris).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Ohne Belang ist hierbei, ob die Versicherungsprämie ausdrücklich über die Nebenkosten umgelegt oder in die Hauptmiete eingerechnet werden (BGH NJW 2006, 3707, 3710; Piepenbrock, VersR 2008, 319; Wietz/Streyl, WM 2015, 131, 132).

    Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vorher darüber informieren (BGH NJW 2006, 3707, 3710).

    In diese kann er eventuelle Regressausfälle wegen des Regressverzichts einkalkulieren (BGH, NJW 2006, 3707, 3710).

  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 6 U 87/00

    Deliktische Haftung eines Besuchers gegenüber dem Schadensversicherer des

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Vielmehr sind nach Auffassung der Kammer auch solche dem Mieter nahestehende Personen, die nach den übereinstimmenden Vorstellungen des Vermieters und Mieters mit der versicherten Sache in Berührung kommen sollen und bei denen der Vermieter als Versicherungsnehmer davon ausgehen musste, dass der Mieter ihnen für den Versicherer erkennbar und berechtigterweise ebenfalls den Schutz des Regressverzichts zugutekommen lassen will, in den Anwendungsbereich der versicherungsrechtlichen Lösung einzubeziehen (s. noch auf der Grundlage der haftungsrechtlichen Lösung OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).

    Im Gewerbemietverhältnis ist der Kreis der in den Regressverzicht einzubeziehenden Personen auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (OLG Hamm, MDR 2001, 275; Schwickert, VersR 2001, 1088).

    Unter Zugrundelegung vorgenannter Wertungen, insbesondere der des § 86 Abs. 3 VVG, ist der in den konkludenten Regressverzicht einzubeziehende Personenkreis bei Wohnraummietverhältnissen auf die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Mieter lebenden Personen, in erster Linie also Angehörige, zu beziehen und in dem hier interessierenden Zusammenhang eines Gewerbemietverhältnisses auf Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Personen zu erstrecken, die eine besondere Nähe zum versicherten (Miet-) Objekt aufweisen und bei denen nach ihrer Inanspruchnahme durch den Vermieter oder seines Versicherers ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch gegen den Mieter in Betracht kommt, etwa aus arbeitsrechtlichen oder ähnlichen Gesichtspunkten (s. auch OLG Hamm, MDR 2001, 275 f.; Schwickert, VersR 2001, 1088; bezogen auf Angestellte Schmid, MietRB 2015, 178, 180; ders., Handbuch d. Mietnebenkosten, 14. Aufl. 2014, Rn. 8282; für eine Einbeziehung Dritter auch Armbrüster, VersR 1994, 893; Wietz/Streyl, WuM 2015, 131, 133).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Denn dem Gebäudeversicherungsvertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer (Vermieter) lässt sich bei ergänzender Auslegung ein entsprechender konkludenter Regressverzicht des Versicherers entnehmen (sog. versicherungsrechtliche Lösung, s. BGH VersR 2001, 94; jüngst bestätigt durch BGH NJW 2006, 3712 ; VersR 2006, 1530; NJW 2015, 699).

    Die Rechtsprechung zur versicherungsrechtlichen Lösung privilegiert im Ansatz zunächst nur den Mieter (vorliegend den Beklagten zu 1)), der (versicherungs-) rechtlich im Ergebnis so zu stellen ist, als wäre er selbst eine mitversicherte Person (BGH NJW 2006, 3712, 3714; BGH NJW 2015, 699).

    Vorliegend ist indes im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des zwischen der Klägerin und der Vermieterin als Versicherungsnehmerin bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ein konkludenter Regressverzicht der Klägerin für den Fall einer einfach fahrlässigen Brandverursachung durch den Beklagten zu 1) als Mieter/Pächter anzunehmen (vgl. BGH NJW 2001, 1353; 2015, 699, 700 m.w.N.; zur Begründung s. oben).

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 26/04

    Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Regressverzicht des

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Die Herleitung des Regressverzichts aus dem Versicherungsvertrag führt nicht nur zu einer entsprechenden Anwendung von § 81 VVG (vormals § 61 VVG a.F.), sondern auch zur Anwendung der versicherungsvertraglichen Zurechnungsgrundsätze, weil der Mieter so gestellt wird, wie wenn er versichert wäre (BGH NJW 2006, 3714, 3716; vgl. für die frühere haftungsrechtliche Lösung: BGH NJW 1996, 715).

    Demgemäß hat der Mieter für das Verhalten Dritter nicht nach § 278 BGB (bzw. § 540 Abs. 2 BGB) einzustehen, sondern nur dann, wenn sie seine Repräsentanten sind (BGH NJW 2006, 3714, 3716 mit zust. Anm. Armbrüster NJW 2006, 3683, 3684).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2005 - 10 U 6/00

    Geltendmachung von Sachverständigenkosten bzw. Schadensersatzansprüchen aus

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Vielmehr können nicht nur die eigentliche Versicherungsleistung, sondern auch entsprechende Aufwendungen den Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer aus § 86 Abs. 1 VVG rechtfertigen; hierzu gehören auch die Kosten für Gutachten (vgl. BGH NJW 1962, 1678; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00 -, Rn. 12, juris).

    Der Ersatzanspruch kann nicht davon abhängen, ob der Sachverständige unmittelbar von den Versicherungsnehmern der Klägerin oder von dieser selbst beauftragt worden ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I-10 U 6/00 -, Rn. 12, juris).

  • OLG Hamm, 25.08.2010 - 20 U 74/10

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Die Kürzung im Verhältnis der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers hat dabei unter wertender Betrachtung der maßgeblichen Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen (OLG Hamm NJW 2011, 85, 87).

    Geboten erscheint dabei ein Vorgehen in Schritten zu 10%, um den Besonderheiten eines jeden Einzelfalls gerecht zu werden (so auch OLG Hamm NJW 2011, 85, 87; LG Trier, Urteil vom 03. Februar 2010 - 4 O 241/09 -, Rn. 22, juris).

  • BGH, 12.12.2001 - XII ZR 153/99

    Auslegung eines Gebäude-Feuer-Versicherungsvertrages; Verursachung des

    Auszug aus LG Krefeld, 01.07.2015 - 2 O 123/13
    Diese zur Wohnraummiete entwickelten vorstehenden Grundsätze gelten für die gewerbliche Miete gleichermaßen (BGH NJW-RR 2002, 1243) und kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Mieter seinerseits eine den Schaden abdeckende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat (BGH NJW 2006, 3712, 3713).

    Vielmehr finden gerade auch die Grundsätze zum konkludenten Regressverzicht gleichermaßen auf die Wohnraum- wie Gewerbemiete Anwendung (s. BGH NJW-RR 2002, 1243 VVG).

  • BGH, 03.11.2004 - VIII ZR 28/04

    Darlegungs- und Beweislast für eine Beschädigung der Mietwohnung durch den

  • BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95

    Annahme einer Haftungsbegrenzung des Wohnungsmieters bei anteiliger Zahlung der

  • BGH, 17.12.2009 - VII ZR 172/08

    Erstreckung eines zwischen einem Auftraggeber und Tiefbauunternehmer vereinbarten

  • OLG Hamm, 21.04.2009 - 9 U 129/08

    Ingerenz; vorangegangenes Tun; Grillfeuer; Spiritus; Mitverschulden;

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 116/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 8 U 13/06

    Gebäudefeuerversicherung: Berufung eines Untermieters im Regressprozess des

  • BGH, 15.05.1991 - VIII ZR 38/90

    Formularklauseln in Wohnungsmietvertrag

  • BGH, 21.04.1993 - IV ZR 34/92

    Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

  • BGH, 03.07.1962 - VI ZR 88/61

    Haftung des Halters bei unbefugter Gebrauchüberlassung durch den Entleiher des

  • BGH, 04.04.1967 - VI ZR 179/65

    Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugversicherung

  • BGH, 26.04.1989 - IVa ZR 242/87

    Mieter als Repräsentant des Vermieters

  • OLG Hamm, 26.06.1987 - 30 U 96/86
  • OLG Hamm, 21.09.1989 - 6 U 305/88
  • LG Münster, 20.08.2009 - 15 O 141/09

    Bei einem Rotlichtverstoß ist die Versicherung mindestens zur Hälfte

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 244/09

    Anspruch des Grundstückseigentümers und Nießbrauchsberechtigten an einem

  • OLG Hamm, 25.11.2010 - 6 U 71/10

    Haftungsverteilung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 225/10

    Zum Leistungskürzungsrecht des Versicherers bei grober Fahrlässigkeit

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 249/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

  • OLG Stuttgart, 30.12.2003 - 7 U 165/03

    Konkludenter Regressverzicht des Hausrats- und Gebäudeversicherers eines

  • OLG Hamm, 29.11.2004 - 13 U 59/04

    Erstrecken des Regressverbotes auf einen Brandschaden hinsichtlich eines

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2006 - 24 U 63/05

    Zur Haftung des Betreibers/Vermieters einer mobilen Hubarbeitsbühne für

  • OLG Naumburg, 19.05.2005 - 4 U 182/04

    Verzicht auf Regress bei fahrlässigem Handeln nach § 67 VVG bei anteiliger

  • BGH, 05.03.2008 - IV ZR 89/07

    Versichertes Interesse in der Kaskoversicherung eines zum Gesellschaftsvermögen

  • OLG Frankfurt, 19.03.2008 - 4 U 167/05

    Gewerberaummietvertrag: Schutzwirkung für Arbeitnehmer des Mieters;

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

  • OLG Hamm, 08.12.1992 - 7 U 83/92

    Umfang der Haftungsbefreiung bei Vermietung eines Fahrzeugs; Begriff der groben

  • VGH Bayern, 02.10.2014 - 4 ZB 14.1562

    Feuerwehr; Kostenersatz; Garagenbrand nach Anbohren eines gefüllten Benzintanks;

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 16/14

    Insolvenzverfahren: Rückstellungsbildung bei der Schlussverteilung zur

  • BGH, 18.10.2018 - III ZR 236/17

    Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers wegen des von ihm

    bb) Hieran anknüpfend meinen Teile der Rechtsprechung und des Schrifttums, dass der Sachversicherer über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vom Schädiger den Ersatz von Kosten verlangen könne, die er für die Schadensermittlung durch einen Sachverständigen aufgewendet habe, weil diese (jedenfalls: auch) im Interesse des geschädigten Versicherungsnehmers geschehen sei und der Schädiger insoweit nicht besser stehen dürfe als in den Fällen, in denen der Geschädigte selbst das Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und zu vergüten habe (aus der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf aaO; Brandenburgisches OLG aaO; OLG Frankfurt/Main, r+s 2013, 336, 339; LG Krefeld, Urteil vom 1. Juli 2015 - 2 O 123/13, juris Rn. 57 [insoweit in VersR 2017, 688 nicht mit abgedruckt]; wohl auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 857, 858; OLG Köln, NJOZ 2004, 1123, 1126; Thüringer OLG, r+s 2004, 331, 333; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2007 - 10 U 226/06, BeckRS 2007, 04322 [insoweit in NZM 2007, 286 nicht mit abgedruckt]; aus dem Schrifttum: Voit in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 86 Rn. 98; Hormuth aaO; Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 86 VVG Rn. 40; wohl auch MüKoVVG/Möller/Segger, 2. Aufl., § 86 Rn. 117; Kloth/Krause in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 3. Aufl., § 86 VVG Rn. 23).
  • OLG Saarbrücken, 09.09.2022 - 5 U 2/22

    1. Zum Regress des Kaskoversicherers, wenn das versicherte Mietfahrzeug durch den

    Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden.
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