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   LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21   

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https://dejure.org/2021,21489
LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21 (https://dejure.org/2021,21489)
LG Krefeld, Entscheidung vom 14.07.2021 - 2 O 58/21 (https://dejure.org/2021,21489)
LG Krefeld, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - 2 O 58/21 (https://dejure.org/2021,21489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Corona-Pandemie: Hotelpächter kann Vertragsanpassung verlangen; § 313 Abs. 1 BGB

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Corona-bedingte Schließung rechtfertigt Anpassung des Pachtzinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der Beherbergung von Privatreisenden ist kein Pachtmangel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Corona-Beherbergungsverbot ist kein Mangel, aber Störung der Geschäftsgrundlage! (IMR 2021, 509)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1124
  • NZM 2021, 607

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Mangelhaftigkeit eines Pacht- bzw. Mietobjekts (vgl. nur BGH NJW 2011, 3151 Rn. 8; BGH NJW 1981, 2405) gefährden öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, den vom Verpächter geschuldeten Leistungserfolg nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben; Letzteres betrifft ausschließlich das Verwendungsrisiko des Pächters.

    Ähnlich hat es der BGH für die Einschränkungen ausgeurteilt, die mit dem Erlass der Nichtraucherschutzgesetze für Gaststätten- und Restaurantbetreiber verbunden waren (vgl. BGH NJW 2011, 3151).

  • BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 192/80

    Mietzinsminderung - Vorausetzungen - Ladenlokal - Kaufinteresse - Umfang des

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Mangelhaftigkeit eines Pacht- bzw. Mietobjekts (vgl. nur BGH NJW 2011, 3151 Rn. 8; BGH NJW 1981, 2405) gefährden öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Pachtobjekts entgegenstehen, den vom Verpächter geschuldeten Leistungserfolg nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Pächters ihre Ursache haben; Letzteres betrifft ausschließlich das Verwendungsrisiko des Pächters.
  • RG, 20.02.1917 - III 384/16

    Unmöglichkeit der Leistung

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Soweit das Reichsgericht (s. etwa RGZ 94, 268; RGZ 89, 203) für kriegsbedingte Betriebsverbote eine Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung - die nach Überlassung einen Mangel darstellt, denn nach Überlassung wird das allgemeine Leistungstörungsrecht durch das miet- bzw. pachtrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt - angenommen hatte, weil der Vertragszweck nicht zu erreichen war, so entspricht dies zunächst nicht mehr der dargestellten Auffassung des BGH.
  • BGH, 30.09.2011 - V ZR 17/11

    Störung der Geschäftsgrundlage: Verweigerung der Mitwirkung an der

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    § 313 Abs. 1 BGB geht von Verhandlungen der Parteien aus (vgl BGH NJW 2012, 373).
  • RG, 03.02.1922 - II 640/21

    Clausula rebus sic stantibus

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Eine andere Frage ist es, ob die gewährleistungrechtliche Risikoverteilung, die nach den vorstehenden Darlegungen in den Fällen der (teilweisen) Betriebsuntersagung den Pächter trifft, angemessen ist oder ob ein angemessener Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu finden ist; dieses Ausgleichsinstrument stand dem Reichsgericht jedenfalls bei den genannten Entscheidungen nicht zur Verfügung, es ist erst auf Grund der Arbeiten von Oertmann zur Geschäftsgrundlage aus dem Jahr 1921 entwickelt worden (vgl. Finkenauer in: MüKoBGB, 8. Aufl., § 313 Rn. 23; RGZ 103, 328).
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZR 80/12

    Gewerberaummiete: Mietminderungsrecht wegen hoher Energiekosten durch

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Ist keine ausdrückliche Regelung zum Soll-Zustand getroffen, muss an Hand der üblichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Verpächter schuldet bzw. was der Pächter aufgrund des Vertrages vom Verpächter verlangen kann (vgl. BGH NJW 2014, 685 m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2012 - XII ZR 117/10

    Geschäftsraummietvertrag: Mietminderungsrecht bei Verletzung einer

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Hierzu gehören über die physische Beschaffenheit der Pachtsache hinaus auch die tatsächlichen Zustände und rechtlichen Verhältnisse, die mit ihr zusammenhängen und ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, also auch Störungen, die außerhalb der Pachtsache liegen; um eine Ausuferung des Fehlerbegriffs zu vermeiden, führen solche außerhalb der Pachtsache selbst liegenden Umstände allerdings nur dann zu einem Mangel, wenn sie deren Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen; bloß mittelbar wirkende Umstände sind kein Mangel (vgl. BGH NZM 2013, 52 m.w.N.).
  • RG, 08.01.1919 - I 198/18

    Verhinderung eines Versicherers zur Forderung der Herabsetzung einer Taxe bei

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Soweit das Reichsgericht (s. etwa RGZ 94, 268; RGZ 89, 203) für kriegsbedingte Betriebsverbote eine Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung - die nach Überlassung einen Mangel darstellt, denn nach Überlassung wird das allgemeine Leistungstörungsrecht durch das miet- bzw. pachtrechtliche Gewährleistungsrecht verdrängt - angenommen hatte, weil der Vertragszweck nicht zu erreichen war, so entspricht dies zunächst nicht mehr der dargestellten Auffassung des BGH.
  • BGH, 01.02.2012 - VIII ZR 307/10

    Vertragsübernahme: Pflicht des Übernehmers zur Übernahme der Verbindlichkeiten

    Auszug aus LG Krefeld, 14.07.2021 - 2 O 58/21
    Eine Vertragsanpassung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (siehe nur BGH NJW 2012, 1718) nur dann zulässig, wenn es zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint.
  • OLG Frankfurt, 17.09.2021 - 2 U 18/21

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    Andere Auswirkungen behördlicher Einschränkungen des Geschäftsbetriebs ohne unmittelbaren Bezug zum Mietobjekt betreffen lediglich eine erfolgreiche Nutzung des Objekts durch die Klägerin als Mieterin und damit das sie treffende Verwendungsrisiko (vgl. § 537 BGB; im einzelnen OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.; so auch OLG Köln, Beschluss vom 31.5.2021 - 22 U 205/20, zit. nach juris; KG, ZMR 2021, 579 ff.; LG Krefeld, NZM 2021, 607 ff.; a.M. Selk, NZM 2021, 369 ff.; für die Annahme eines Mangels im Falle einer erheblichen Aerosol-Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen Leo, NZM 2021, 249 ff., 254 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 10 U 192/21

    Herabsetzung von Pachtzahlungen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie

    Das durch eine bemerkenswerte Begründungstiefe gekennzeichnete Urteil des Landgerichts (veröffentlicht in NZM 2021, 607-613) unterliegt nicht der Abänderung, da es auf keiner Rechtsverletzung beruht, §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen.
  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2021 - 21 O 113/20
    Behördliche Schließungsanordnungen sowie Einschränkungen des Geschäftsbetriebs als Umweltbeziehungen des Mietobjekts rechtlicher Art können einen Mangel der Mietsache nur dann begründen, wenn sie die körperliche Beschaffenheit der Mietsache, ihren Zustand oder ihre Lage betreffen oder Einfluss auf diese haben und damit einen unmittelbaren Bezug zu dem von dem Beklagten als Vermieter geschuldeten Leistungserfolg aufweisen, so dass sie dem den Beklagten als Vermieter treffenden Verwendbarkeitsrisiko des Mietobjekts unterfallen Andere Auswirkungen behördlicher Einschränkungen des Geschäftsbetriebs ohne unmittelbaren Bezug zum Mietobjekt betreffen lediglich eine erfolgreiche Nutzung des Objekts durch die Klägerin als Mieterin und damit das sie treffende Verwendungsrisiko (vgl. § 537 BGB; im einzelnen OLG Frankfurt a.M., NZM 2021, 395 ff., m.w.N.; so auch OLG Köln, Beschluss vom 31.5.2021 - 22 U 205/20; KG, ZMR 2021, 579 ff.; LG Krefeld, NZM 2021, 607 ff.; a.M. Selk, NZM 2021, 369 ff.; für die Annahme eines Mangels im Falle einer erheblichen Aerosol-Infektionsgefahr in geschlossenen Räumen Leo, NZM 2021, 249 ff., 254 f.).
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